relevante und im weiteren Verfahren verwertbare Gespräche führen wird. Bloße Vermutungen und eine Überwachung "ins Blaue hinein", allein getragen von der Hoffnung auf Erkenntnisse, genügen nicht.
(γ) Wegen der besonderen Intensität des Grundrechtseingriffs für unverdächtige
Dritte betreffen die zur Wahrung der Angemessenheit gebotenen Einschränkungen
nicht nur die Wohnungen Dritter. Sie gelten auch für den Regelfall der Überwachung
der Wohnung des Beschuldigten nach § 100 c Abs. 2 Satz 4 StPO, soweit sich in der
Wohnung des Beschuldigten unverdächtige Dritte dauerhaft oder vorübergehend
aufhalten.

266

(δ) Der Gesetzgeber hat eine die Angemessenheit der gesetzlichen Ermächtigung
wahrende Einschränkung ferner durch § 100 c Abs. 3 StPO vorgenommen. Zwar
heißt es dort nur, dass Maßnahmen auch durchgeführt werden dürfen, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen sind. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch ebenfalls, dass
die akustische Wohnraumüberwachung unzulässig ist, wenn diese zu einer vermeidbaren Beeinträchtigung führt.

267

Dritte im Sinne des § 100 c Abs. 2, 3 StPO sind all diejenigen Personen, die nicht
Zielperson der Maßnahme sind. Da Zielpersonen einer akustischen Wohnraumüberwachung nach der ausdrücklichen Regelung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1
StPO ausschließlich Beschuldigte sind, gehören zu den Dritten im Sinne des § 100 c
Abs. 3 StPO sämtliche anderen Betroffenen ungeachtet dessen, ob diese sich in der
Wohnung des Beschuldigten oder in der überwachten Wohnung eines Dritten aufhalten. Unter § 100 c Abs. 3 StPO fallen damit ebenso Familienangehörige des Beschuldigten wie zufällig in der Wohnung anwesende Personen. Die Anforderungen, die an
die Unvermeidbarkeit der Betroffenheit Dritter zu stellen sind, hängen maßgeblich
von den tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten des Ausschlusses Dritter im
Einzelfall ab.

268

III.
Die gesetzliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts in § 100 d Abs. 2 und 4 Satz 1
und 2 StPO verletzt nicht die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte.

269

1. Art. 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG sieht für die Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung einen qualifizierten Richtervorbehalt vor. Der Richtervorbehalt
zielt auf eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz.
Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und
sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz
(Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 <51>; 103, 142 <151>; 107, 299 <325>). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung führt, ist der Richter - entsprechend der Trennung von Anklagebehörde und
Gericht im deutschen Strafprozess - unbeteiligter Dritter. Der Richtervorbehalt dient

270

59/84

Select target paragraph3