Auch nach dieser Änderung der Strafprozessordnung wurde die öffentliche Diskussion über die Einführung von Befugnissen zur akustischen Wohnraumüberwachung
fortgesetzt. Weitgehend bestand Einigkeit darüber, dass die gesetzliche Ermöglichung derartiger Ermittlungsmaßnahmen einer Grundgesetzänderung bedurfte. Umstritten blieben aber die rechtliche Zulässigkeit sowie die kriminalpolitische Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme.
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2. Im Oktober 1997 wurden von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD
und der F.D.P. gemeinsam diejenigen Gesetzentwürfe eingebracht, die schließlich
zur Änderung des Grundgesetzes und zur Einführung der entsprechenden Befugnisse in die Strafprozessordnung führten. Die Änderung des Art. 13 GG wurde mit der
erforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat durch das Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610)
vorgenommen. In Art. 13 GG wurden die Absätze 3 bis 6 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7.
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a) Art. 13 Abs. 3 GG sieht nunmehr die Befugnis zur akustischen Überwachung von
Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Überwachungsobjekt darf nur eine
Wohnung sein, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Ferner ist Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer durch Gesetz im Einzelnen zu
bestimmenden besonders schweren Straftat begründen und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist.
Verfassungsrechtlich geregelt wurde die Pflicht, die Maßnahme zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Lediglich bei
Gefahr im Verzug darf sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
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Art. 13 Abs. 3 GG lautet:
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Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz
einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen.
Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei
Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
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Der neue Absatz 4 des Art. 13 GG betrifft den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese Ermächtigung ist nicht auf das Abhören beschränkt. Art. 13 Abs. 5 GG regelt den Einsatz technischer Mittel zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
tätigen Personen und die Verwertung der dabei erlangten Erkenntnisse. Art. 13
Abs. 6 GG verpflichtet die Bundesregierung zu einem jährlichen Bericht an den Bundestag über die zu Strafverfolgungszwecken erfolgten Wohnraumüberwachungen
sowie über die präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage
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