zulässig ist. Dies kommt auch dem Schutz unverdächtiger Dritter entgegen.
(b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Eingriffe
gegen unverdächtige Dritte werden die gesetzlichen Vorschriften gerecht.

260

(α) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO nimmt eine Eingrenzung auf das Abhören und die
Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes des Beschuldigten vor. Hieraus kann zwar nicht hergeleitet werden, dass Worte anderer Personen einem Abhörverbot unterliegen, weil die Ermittlungsmaßnahme wegen der zwangsläufigen Beteiligung Dritter an Gesprächen des Beschuldigten dann nicht mehr durchgeführt werden
könnte. Die Formulierung bringt aber gleichwohl zum Ausdruck, dass auch in der
Wohnung des Beschuldigten allein die Aufnahme von Gesprächen erlaubt ist, an denen der Beschuldigte selbst als Gesprächsteilnehmer mitwirkt.

261

(β) § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO begrenzt die Möglichkeit, die Wohnung eines Nichtbeschuldigten in eine Überwachung einzubeziehen, in angemessener Weise.

262

§ 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO gestattet es, die Wohnungen Nichtbeschuldigter nur abzuhören, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein
nicht zur Erforschung des Sachverhalts ... führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre". Nach dem Wortlaut dieser Regelung bedarf es zunächst eines konkretisierten Verdachts, dass sich der Beschuldigte
zur Zeit der Maßnahme in der Wohnung einer anderen Person aufhält. Dies ist gegebenenfalls durch andere Maßnahmen, wie eine Observation, sicherzustellen. Nicht
auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutungen für die Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung des Dritten reichen daher für den Beginn der Maßnahme
nicht aus.

263

Dass darüber hinaus die aktuelle Anwesenheit des Beschuldigten während der
Dauer der Durchführung der Maßnahme gefordert ist, folgt unmittelbar aus § 100 c
Abs. 1 Nr. 3 StPO, da hiernach nur Gespräche des Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden dürfen. Dieses Erfordernis wird auch durch § 100 c Abs. 2 Satz 1
StPO klargestellt, in dem es heißt, dass sich Maßnahmen nach Absatz 1 nur gegen
den Beschuldigten richten dürfen. Eine Ausnahme hiervon, wie dies für Maßnahmen
nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vorgesehen ist, gibt es nicht (vgl. BTDrucks 13/
8651, S. 13). Die Einschränkung auf den Beschuldigten gilt deshalb auch für die
Überwachung der Wohnung anderer Personen nach § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO.

264

Allein mit der aktuellen Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung eines unverdächtigen Dritten wird die Angemessenheit der Maßnahme in Wohnungen Dritter
aber noch nicht erreicht. Neben der von § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO vorgeschriebenen Subsidiarität einer Überwachung von Wohnungen Nichtbeschuldigter muss eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen. Das verlangt nach tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte in den zu überwachenden Räumlichkeiten im Überwachungszeitraum verfahrens-

265

58/84

Select target paragraph3