zeigt der Anteil der Nichtbeschuldigten an den insgesamt von Maßnahmen nach
§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Betroffenen. Im Durchschnitt ergibt sich nach den jährlichen Berichten der Bundesregierung ein Anteil Nichtbeschuldigter an den formell Betroffenen von annähernd 50 vom Hundert. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
als Betroffene nur die Beschuldigten und diejenigen Personen erfasst werden, die Inhaber des Schutzguts Wohnung sind. In den statistischen Angaben sind diejenigen
Personen nicht enthalten, die sich zufällig in der überwachten Wohnung aufhalten
(vgl. BTDrucks 14/8155, S. 8). Deren Anzahl kann aber auch bei der Überwachung
einer Privatwohnung beträchtlich sein. Daher ist der Anteil der Nichtbeschuldigten,
die von der Maßnahme erfasst werden, wahrscheinlich noch deutlich höher als die
Statistik angibt.
Neben der hohen Anzahl der unverdächtig Betroffenen begründen vor allem Inhalt
und Umfang der Kommunikation, die im Rahmen einer akustischen Wohnraumüberwachung abgehört wird, die besondere Intensität des Eingriffs. Zum Gegenstand der
Überwachung kann die gesamte Alltagskommunikation werden, die innerhalb des
Überwachungszeitraums in der Wohnung stattfindet. Daher ist der Anteil der überwachten Gespräche, deren Inhalt keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweist, wahrscheinlich hoch.
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(β) Die heimliche Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen betrifft nicht nur den Einzelnen, sondern kann sich auch auf die Kommunikation der Gesellschaft insgesamt auswirken. Von der Möglichkeit zur akustischen
Wohnraumüberwachung können Einschüchterungseffekte ausgehen, denen insbesondere auch der Unverdächtige ausgesetzt ist, weil auch er nach den gesetzlichen
Regelungen jederzeit und ohne sein Wissen von der Ermittlungsmaßnahme betroffen
werden kann. Allein die Befürchtung einer Überwachung kann aber schon zu einer
Befangenheit in der Kommunikation führen. Art. 13 GG schützt den Einzelnen vor
staatlichen Eingriffen in die räumliche Privatsphäre und gewährleistet damit in seinem objektivrechtlichen Gehalt die Vertraulichkeit der Kommunikation auch in ihrer
gesamtgesellschaftlichen Bedeutung. Die zum Schutze des einzelnen Grundrechtsträgers geschaffenen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis zugute (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>).
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(γ) Soweit Art. 13 Abs. 3 GG nur die vermutliche Anwesenheit des Beschuldigten in
der zu überwachenden Wohnung verlangt, formuliert er eine Mindestanforderung an
die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich in der Wohnung aufhält. Die Angemessenheit der akustischen Wohnraumüberwachung bleibt mit Blick auf die Eingriffstiefe allerdings nur dann gewahrt, wenn die Überwachungsmaßnahme von vornherein ausschließlich auf Gespräche des Beschuldigten gerichtet ist, weil nur
insoweit angenommen werden kann, dass die Gespräche einen hinreichenden Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen. Dies aber bedeutet zugleich, dass die akustische Wohnraumüberwachung nur bei aktueller, wenn auch gegebenenfalls nur vermuteter Anwesenheit des Beschuldigten in der zu überwachenden Wohnung
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