(4) Bei einer restriktiven Auslegung der angegriffenen Vorschrift des § 100 c Abs. 1
Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 StPO kann auch sichergestellt werden, dass
unverdächtige Dritte von der akustischen Wohnraumüberwachung nur in einem Maße betroffen werden, das in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Ermittlungsmaßnahme verfolgten Allgemeininteressen einer effektiven Strafverfolgung
steht. Eine Überwachung Dritter scheidet allerdings - wie stets - von vornherein aus,
wenn die Kommunikation den Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung betrifft.
Dies wird nicht der Fall sein, wenn sich der Tatverdächtige in einer von einem Dritten
angemieteten konspirativen Wohnung aufhält. Demgegenüber ist der Kernbereich
eher betroffen, wenn der Beschuldigte die Wohnung eines Dritten, etwa eines Freundes oder Familienmitglieds, nur vorübergehend und besuchsweise aufsucht.

252

(a) Für die Angemessenheit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ist die
Eingriffsintensität mitentscheidend. Daher ist bedeutsam, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen hierfür einen
Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>). Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche
Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 107, 299
<320>). Auch macht es einen Unterschied, ob die Ermittlungsmaßnahmen in einer
Privatwohnung oder in Betriebs- und Geschäftsräumen stattfinden und ob und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen werden.

253

(α) Die akustische Wohnraumüberwachung ist ein besonders schwerwiegender
Grundrechtseingriff. Bei ihrer Durchführung können in erheblichem Umfang solche
Personen betroffen sein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den
Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, aber mit dem Täter in Verbindung
stehen oder sich in derselben Wohnung aufhalten.

254

Drittbetroffene in diesem Sinne sind diejenigen, die nicht selbst Zielpersonen der
Maßnahme sind. Dazu gehören die Gesprächspartner des Beschuldigten, andere
Personen, die sich in dessen Wohnung vorübergehend oder dauerhaft aufhalten, und
nicht zuletzt auch diejenigen, die von Überwachungsmaßnahmen in Büro- und Geschäftsräumen betroffen werden. Außer dem Beschuldigten werden ferner solche
Personen beeinträchtigt, deren Wohnung wegen des vermuteten Aufenthalts des Beschuldigten zum Objekt einer Überwachung wird. Auch insoweit sind diejenigen betroffen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der Durchführung der Maßnahme
in der überwachten Wohnung aufhalten. Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so schafft die akustische Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>).

255

Dass mit der Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung die Beeinträchtigung Unverdächtiger auch tatsächlich in erheblicher Anzahl verbunden ist,

256

56/84

Select target paragraph3