tat bestehen.
(b) Eine Anhebung der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO enthaltenen Verdachtsstufe ist
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Neben der Schwere der Tat ist
zwar auch die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht
der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>). Es ist jedoch
auch in Anbetracht der Eingriffsintensität der akustischen Wohnraumüberwachung
nicht verfassungsrechtlich geboten, die Maßnahme vom Vorliegen eines Verdachtsgrades abhängig zu machen, der für andere Maßnahmen gilt. So ist es Sinn und
Zweck des Ermittlungsverfahrens, den zureichenden Verdacht im Sinne des § 152
Abs. 2 StPO zu einem für die Anklageerhebung erforderlichen Tatverdacht gemäß
§ 170 Abs. 1 StPO zu erhärten oder den Beschuldigten zu entlasten. Die Verhängung
der Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Straftatverdacht dringend ist, das heißt nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen
eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Beschuldigten besteht. In solchen Fällen liegt der Sachverhalt offen zutage. Folglich bedarf es seiner Erforschung
durch den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Wohnraumüberwachung regelmäßig nicht mehr. Wäre für die akustische Wohnraumüberwachung ein dringender
Tatverdacht zu fordern, entfiele damit auch die Tauglichkeit des Mittels weitgehend.

248

Als Mittel der Sachverhaltserforschung soll die akustische Wohnraumüberwachung
den für weitere Schritte, insbesondere eine Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO)
oder später den Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO), erforderlichen hinreichenden
oder gar den für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO)
geforderten dringenden Tatverdacht erst noch erbringen. Sie kann ihn deshalb nicht
für ihre Zulässigkeit voraussetzen.

249

(3) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist auch insoweit mit Art. 13 Abs. 3 GG und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar, als er neben der Erforschung des Sachverhalts auch die Ermittlung des Aufenthaltsorts des "Täters" zulässt.

250

Art. 13 Abs. 3 GG erwähnt als Fahndungsziel allein die Erforschung des Sachverhalts. Zudem erlaubt er nur die Überwachung von Wohnungen, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Die akustische Wohnraumüberwachung darf sich daher nur gegen den Beschuldigten, nicht auch gegen andere Personen richten. Dies
setzt aber voraus, dass bekannt ist oder zumindest vermutet werden kann, dass sich
der Beschuldigte in der Wohnung aufhält. Allerdings kann die Maßnahme dazu dienen, Informationen über den ständigen Aufenthalt des Täters zu gewinnen, soweit
dies zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist. Darüber hinaus kommt sie zur Ermittlung des Aufenthalts von Mittätern in Betracht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sieht der verfassungsändernde Gesetzgeber die Ermittlung des Aufenthalts
von Mittätern als Teil der Erforschung des Sachverhalts und damit als zulässiges Ermittlungsziel einer akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken
an (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5 sowie BTDrucks 13/8651, S. 13).

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