Abs. 2 WaffG. Erfüllt der Grundtatbestand die Anforderungen, so fällt er aus dem Katalog nicht insoweit heraus, als in minder schweren, vom Gesetzgeber tatbestandlich
nicht näher festgelegten Fällen eine niedrigere Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsentzug vorgesehen worden ist.
ee) Die gesetzliche Ermächtigung trägt im Übrigen den Anforderungen des Art. 13
Abs. 3 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne jedenfalls
bei restriktiver Auslegung hinreichend Rechnung.

242

(1) In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege und dem Interesse des Beschuldigten
und der Drittbetroffenen an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, einen abstrakten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Ferner haben die Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen für die
Angemessenheit der von ihnen getroffenen konkreten Entscheidung Sorge zu tragen. Gleiches gilt für die Behörden, die Überwachungsmaßnahmen ausführen. Dabei
ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch insoweit maßgebend, als Art. 13 Abs. 3
GG keine ausdrücklichen Vorgaben für die Ausgestaltung der angegriffenen strafprozessualen Eingriffsbefugnis und ihrer Anwendung im Einzelfall getroffen hat.

243

(2) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nach diesen Grundsätzen - abgesehen von dem
überschießenden Straftatenkatalog - bei restriktiver Auslegung verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.

244

(a) Der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO festgelegte Verdachtsgrad begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.

245

Gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist eine akustische Wohnraumüberwachung zulässig, wenn "bestimmte Tatsachen den Verdacht" der Begehung einer besonders
schweren Straftat begründen. Die angegriffene Vorschrift wiederholt wortgleich die
Formulierung des Art. 13 Abs. 3 GG, so dass die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der
verfassungsrechtlichen Grundrechtsschranke insoweit nicht in Zweifel steht.

246

Der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht unterliegt zwar höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht, erreicht jedoch nicht bereits den Grad
eines "hinreichenden" oder gar "dringenden" Tatverdachts, den andere Normen der
Strafprozessordnung vorsehen. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erfordert eine konkretisierte Verdachtslage. Hierfür reicht das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten nicht aus.
Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als
Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein (vgl. BVerfGE 100, 313 <395>).
Nur bereits ermittelte und in Antrag und Anordnung genannte Tatsachen kommen für
die jeweilige Bewertung in Betracht. Da sich die akustische Wohnraumüberwachung
nur gegen den Beschuldigten richten und erst als letztes Mittel der Strafverfolgung
eingesetzt werden darf, muss auf Grund der bereits vorliegenden Erkenntnisse eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung der besonders schweren Katalogstraf-

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