funktion und Vordrucken für Europaschecks (§ 152 b Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1
StGB); Vorbereitung einer Verschleppung (§ 234 a Abs. 3 StGB); Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1, 2 StGB); Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, auch i.V.m. Abs. 3 StGB); Bestechung (§ 334 StGB). In
§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StPO sind betroffen: § 51 (mit Ausnahme der Qualifikation nach Abs. 2) sowie § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 6 Waffengesetz; § 34 Abs. 1 bis 3 Außenwirtschaftsgesetz; § 19 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie
§ 22 a Abs. 1 und 3 Kriegswaffenkontrollgesetz. Aus § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c wird erfasst: § 30 b Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit § 129 StGB.
Aus § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d StPO genügen den Anforderungen nicht: Aufstacheln zum Angriffskrieg (§ 80 a StGB); Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(§ 85 StGB); Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB); verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 StGB); Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 Abs. 1 StGB);
Auskundschaften von Staatsgeheimnissen (§ 96 Abs. 2 StGB); landesverräterische
Agententätigkeit (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StGB); geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99
Abs. 1 StGB); landesverräterische Fälschung (§ 100 a Abs. 1 und 2 StGB). Schließlich genügen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e StPO nicht den Anforderungen:
Bildung einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall (§ 129
Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB); Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a
Abs. 3 sowie Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2, jeweils auch i.V.m. § 129 b Abs. 1
StGB).
Verfassungswidrig waren auch der Verweis in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a auf
§ 152 a Abs. 5 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 StGB und die in § 100 c Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b StPO erfolgte Bezugnahme auf § 52 a des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl I
S. 641) mit Ausnahme der Qualifikation nach Absatz 2 sowie auf § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl I S. 417). Gleiches gilt für die Verweisung
des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StPO auf § 22 a Abs. 1 und 3 Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom
31. Mai 1978 (BGBl I S. 641; damals § 16). Ebenfalls verfassungswidrig waren die
Bezugnahmen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e StPO auf § 129 a Abs. 3 StGB in
der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar
1998 (BGBl I S. 164) sowie auf § 129 a Abs. 3 StGB in der bis zum 27. Dezember
2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches
vom 26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254).

240

Soweit eine Höchststrafe von über fünf Jahren vorgesehen ist, entspricht die Bezugnahme auf den Straftatenkatalog den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ist der Verweis auf solche Qualifikationstatbestände
ausgesetzt, die eine höhere Höchststrafe als fünf Jahre unter spezifischen, in einem
Qualifikationstatbestand zumindest mit einem Regelbeispiel näher umschriebenen
tatbestandlichen Voraussetzungen vorsehen, wie etwa § 261 Abs. 4 StGB oder § 51

241

53/84

Select target paragraph3