rats und bestimmter Delikte der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats kann
Gleiches gelten. Dass der Gesetzgeber an solche Tatkomplexe gedacht hat, wird
insbesondere daraus ersichtlich, dass er ausweislich der Gesetzesmaterialien hoffte,
mit dem Instrumentarium des Art. 13 Abs. 3 GG auch an Hauptverantwortliche, Organisatoren, Finanziers und Drahtzieher heranzukommen (vgl. BTDrucks 13/8651,
S. 9). Zwar kann sich die Schwere der Straftat nur auf die jeweils begangene Tat beziehen, nicht etwa auf erst zukünftig zu erwartende Taten. Insoweit aber kann der
Unrechtsgehalt des gesamten Tatkomplexes auf die Bewertung der Tat als schwer
zurückwirken.
(2) Der Gesetzgeber hat die Normierung der Katalogtaten nicht auf Straftaten begrenzt, die bei abstrakter Betrachtung besonders schwer im Sinne des Art. 13 Abs. 3
GG sind. Soweit dies nicht geschehen ist, genügt § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht
Art. 13 Abs. 3 GG. Der Überprüfung unterliegen insoweit gemäß § 78 Satz 2, § 82
Abs. 1 BVerfGG, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 18, 288 <300>), auch die nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolgten Gesetzesänderungen.
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(a) Aus dem Strafrahmen der Deliktsnorm ergibt sich, ob die Tat vom Gesetzgeber
als besonders schwer eingestuft worden ist. Der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1
Nr. 3 StPO umfasst neben Verbrechenstatbeständen Vergehenstatbestände, darunter auch solche, deren Strafrahmen keinen überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt
zum Ausdruck bringt. Die Mindeststrafen reichen von Geldstrafen über Freiheitsstrafen von drei oder von sechs Monaten bis zu solchen von einem Jahr, von zwei, drei,
fünf oder zehn Jahren. Auch die Höchststrafen variieren von drei Jahren über fünf
und zehn Jahre bis zu lebenslänglich.
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Der Gesetzgeber verfügt über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung
des Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung, welche Straftaten Anlass für die akustische Wohnraumüberwachung sein sollen. Bezogen auf Art. 13
Abs. 3 GG muss es sich abstrakt um eine besonders schwere Straftat handeln. Dafür
gibt der Strafrahmen einen maßgebenden Anhaltspunkt. Von der besonderen
Schwere einer Straftat im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG ist nur auszugehen, wenn sie
der Gesetzgeber jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat. Nach der gesetzlichen Systematik wird in Tatbeständen mit einem
fünf Jahre übersteigenden oberen Strafmaß sogleich eine Höchststrafe von zehn
Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert. Sie ist denjenigen Delikten vorbehalten,
die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen.
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(b) Unter Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Bezugnahme des § 100 c
Abs. 1 Nr. 3 StPO auf solche Straftatbestände als verfassungswidrig, die ausweislich
ihrer Strafandrohung allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zugeordnet werden
können. Dazu zählen in der aktuell geltenden Fassung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a StPO: Vorbereitung einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-
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