sig, wenn die Tatbestände das Merkmal der besonders schweren Straftat ausfüllen.
(c) Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Delikte ist der Gesetzgeber durch
Art. 13 Abs. 3 GG nicht auf solche Straftaten beschränkt worden, die typische Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität darstellen oder im konkreten Einzelfall in diesem Umfeld begangen werden. Zwar war und ist die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität Hintergrund und Anlass der Änderung des Art. 13 GG. Das hat
in Absatz 3 jedoch nicht zu einer Beschränkung des Straftatenkatalogs auf ausschließlich der Organisierten Kriminalität zurechenbare Delikte geführt.

231

Andererseits können Straftaten nicht allein deshalb als besonders schwer angesehen werden, weil sie für die Organisierte Kriminalität typisch sind. In ihrem Umfeld
werden sowohl schwere wie auch leichte Straftaten begangen. Den Anforderungen
des Art. 13 Abs. 3 GG ist nicht schon dadurch Genüge getan, dass ein Delikt im Rahmen der Organisierten Kriminalität erfolgt, wenn sich diese Begehungsform nicht im
Tatbestand niederschlägt und zugleich das besonders schwere Unrecht der Tat begründet.

232

(d) Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, dass die aufgezählten Katalogtaten schon als
solche und nicht nur im Einzelfall besonders schwer sind. Würde bereits das mögliche schwere Tatunrecht eines Delikts im Einzelfall als ausreichend für eine Aufnahme in den Straftatenkatalog angesehen werden, käme dem Merkmal der besonders
schweren Straftat in Art. 13 Abs. 3 GG keine eingriffsbegrenzende Funktion mehr zu,
weil letztlich nahezu jedes Delikt des Strafgesetzbuchs im Einzelfall besonders
schwer sein kann und damit Aufnahme in den Straftatenkatalog finden könnte. Die
Gestaltung des Katalogs wäre bei dieser Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG beliebig
und vor allem auch beliebig erweiterbar.

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(e) Der Eingriff durch akustische Wohnraumüberwachung hat in einengender Auslegung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Voraussetzung, dass der Verdacht einer
abstrakt schweren Katalogstraftat auch im konkreten Fall besonders schwer wiegt
(vgl. - zu § 100 g StPO - BVerfGE 107, 299 <322>). Denn der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht muss auch im Einzelfall mit dem Blick auf die von der Straftat ausgehende Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt sein.

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Ein Anhaltspunkt für die Schwere sind die Folgen der Tat für betroffene Rechtsgüter. Bei bestimmten Straftaten - wie Mord und Totschlag - ist die hinreichende Schwere auch im Einzelfall schon durch das verletzte Rechtsgut indiziert, bei anderen bedarf sie der eigenständigen Feststellung. Die besondere Schwere der Tat im
Einzelfall kann insbesondere durch die faktische Verzahnung mit anderen Katalogstraftaten oder durch das Zusammenwirken mit anderen Straftätern begründet werden. Diese Lage ist bei einem arbeitsteiligen, gegebenenfalls auch vernetzt erfolgenden Zusammenwirken mehrerer Täter im Zuge der Verwirklichung eines komplexen,
mehrere Rechtsgüter verletzenden kriminellen Geschehens gegeben, wie es der verfassungsändernde Gesetzgeber für die Organisierte Kriminalität als typisch angesehen hat. Für die ebenfalls aufgeführten Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-

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