schränkung der Wohnraumüberwachung auf die Verfolgung besonders schwerer
Straftaten nur teilweise gerecht.
(1) Maßgeblich für die Schwere des tatbestandlichen Unrechts sind der Rang des
verletzten Rechtsguts und andere tatbestandlich umschriebene, gegebenenfalls
auch in einem Qualifikationstatbestand enthaltene Begehungsmerkmale und Tatfolgen. Sie allein müssen bereits die besondere, deutlich über dem Durchschnitt liegende Schwere des jeweiligen Straftatbestandes begründen.

227

(a) Der verfassungsrechtliche Begriff der besonders schweren Straftat kann nicht
mit dem strafprozessualen Begriff einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichgesetzt werden. In der Strafprozessordnung gibt es neben der akustischen Wohnraumüberwachung weitere Eingriffsmaßnahmen, die ein bestimmtes Gewicht der aufzuklärenden Tat voraussetzen. So sind der genetische Fingerabdruck (§ 81 g), die
Rasterfahndung (§ 98 a), die Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation (§ 100 g) und der Einsatz eines verdeckten Ermittlers (§ 110 a) nur zulässig, wenn
das zu verfolgende Delikt eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche
Straftat muss mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der
Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 <34>; 107, 299
<322>).

228

Die von Art. 13 Abs. 3 GG vorausgesetzten "besonders schweren Straftaten" müssen den mittleren Kriminalitätsbereich deutlich übersteigen. Es würde dem Sinn und
Zweck des Art. 13 Abs. 3 GG nicht entsprechen, die akustische Wohnraumüberwachung nur von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für Ermittlungsmaßnahmen geringerer Eingriffstiefe vorgesehen sind. Während beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers die Informationserlangung mit dem - wenn auch auf Täuschung
beruhenden - Einverständnis des Betroffenen erfolgt, wird die akustische Wohnraumüberwachung ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt. Die Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis dar (vgl. BVerfGE 107, 299 <318>), führt jedoch nicht zur
Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten und weist deshalb eine geringere Nähe zum
Kernbereich privater Lebensgestaltung auf. Nach der Einschätzung des verfassungsändernden Gesetzgebers stellt die akustische Wohnraumüberwachung im Spektrum
der strafprozessualen Maßnahmen einen besonders schweren Grundrechtseingriff
dar, der deshalb auch im Hinblick auf die Schwere der zu verfolgenden Straftat an besonders strenge Eingriffsvoraussetzungen gebunden worden ist.

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(b) Damit ist der Gesetzgeber indes nicht auf die Auswahl von Tatbeständen beschränkt, die als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB einzuordnen sind. Hätte der
verfassungsändernde Gesetzgeber sich an der Einteilung der Straftaten nach Verbrechen und Vergehen orientieren wollen, hätte es nahe gelegen, den Art. 13 Abs. 3
GG entsprechend zu formulieren. Auch die Aufnahme von Vergehenstatbeständen in
den Straftatenkatalog der angegriffenen Vorschrift ist nach Art. 13 Abs. 3 GG zuläs-

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