Neben dem Abhören und Aufzeichnen des in der Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes sind allerdings die Telefonüberwachung, das Abhören außerhalb von
Wohnungen und der Einsatz des verdeckten Ermittlers ebenfalls nur gesetzlich zulässig, wenn die Sachverhaltserforschung auf andere Weise aussichtslos wäre. Bei
wortgetreuer Auslegung entstünde auf diese Weise ein Ringverweis zwischen denjenigen Normen, die die Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnahmen als Subsidiaritätsmerkmal enthalten. Dies entspräche dem Sinn der Regelung nicht.
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Die akustische Wohnraumüberwachung tritt gegenüber sämtlichen anderen Ermittlungsmaßnahmen bereits von Verfassungs wegen zurück. Sie soll nur dort zum Einsatz gelangen, wo andere Ermittlungsmaßnahmen versagen. Die Absicht des verfassungsändernden Gesetzgebers, die akustische Wohnraumüberwachung wegen der
Schwere des Eingriffs mit Hilfe der gewählten Subsidiaritätsklausel als ultima ratio
der Strafverfolgung auszugestalten, bezieht sich insoweit nicht nur auf das Merkmal
der unverhältnismäßigen Erschwernis, sondern in gleicher Weise auf das Merkmal
der Aussichtslosigkeit. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die Subsidiaritätsklausel unmittelbar in den Art. 13 Abs. 3 GG aufgenommen und ihr damit gegenüber
anderen einfachgesetzlichen Subsidiaritätsklauseln ein verfassungsrechtliches und
damit besonderes Gewicht gegeben.
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dd) Soweit die akustische Wohnraumüberwachung den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betrifft, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber unter Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Art. 13
Abs. 3 GG besondere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit aufgestellt. Der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit allerdings nicht, als er sich nicht auf besonders schwere Straftaten im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG beschränkt.
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Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die Ermächtigung in Art. 13 Abs. 3 GG
dahingehend eingeschränkt, dass der Verdacht sich auf eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat beziehen muss. In der Folge ist die Ermächtigung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf so genannte Katalogtaten begrenzt worden.
Das Erfordernis, dass der intensive Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG
nur bei einer besonderen Schwere der Straftat gerechtfertigt ist, hat der Gesetzgeber
ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar erkannt (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 3; 13/
8651 S. 13; 13/9642, S. 4; 13/9661, S. 6), aber nicht in stimmiger Weise umgesetzt.
Anhand des Straftatenkatalogs des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO wird nicht erkennbar,
nach welchen Kriterien die dort aufgeführten verschiedenartigen Vergehen und Verbrechen ausgewählt worden sind. Die in Bezug genommenen Normen dienen dem
Schutz je unterschiedlicher Rechtsgüter, und die Straftaten weisen je unterschiedliche Unrechtsgehalte auf. Eine besondere Schwere der Straftat wird auch nicht stets
durch den jeweiligen Strafrahmen indiziert. Aufgeführt werden Straftaten, für die
Geldstrafen oder Freiheitsstrafen ab drei Monaten als Mindeststrafen vorgesehen
sind, und solche mit Höchststrafen bis zu drei Jahren, aber auch bis zu lebenslänglich. Dieser Straftatenkatalog wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Be-
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