2. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
- § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und
§ 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes,
- § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
- § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes.
3. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b
und 2 zurückgewiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6
GG sowie gegen Vorschriften der Strafprozessordnung, mit denen die akustische
Überwachung von Wohnungen zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird.
1
I.
1. Der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ging eine langjährige kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit über den
so genannten Großen Lauschangriff voraus.
2
Vor dem Hintergrund neuer Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der
Organisierten Kriminalität, ist seit Beginn der 1990er Jahre immer wieder ein Bedarf
für das Abhören von Wohnungen zur Aufklärung von Straftaten geltend gemacht worden. Entsprechende Gesetzesinitiativen blieben jedoch zunächst erfolglos. Mit dem
Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302), das Maßnahmen zur Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität enthielt, wurde zwar eine Ermächtigung zum Abhören von
Gesprächen außerhalb von Wohnungen in die Strafprozessordnung aufgenommen.
Eine im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Befugnis zum Abhören von Wohnraumgesprächen im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten wurde hingegen
wegen verfassungsrechtlicher Bedenken fallen gelassen.
3
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