Organisierter Kriminalität verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Aufklärungszweck ist von der konkreten Ermittlungssituation abhängig, so dass
sich nur im Einzelfall zuverlässig beurteilen lässt, ob eine weniger belastende Alternative tatsächlich besteht. So kann der Einsatz eines verdeckten Ermittlers jedenfalls
dann kein gleich geeignetes milderes Mittel sein, wenn es um Ermittlungen in einem
konspirativ abgeschotteten Feld der Organisierten Kriminalität mit ethnisch homogenen Führungsebenen geht. Das Abhören von Telefonen kann ebenfalls nicht stets
den gleichen Erfolg bringen, weil damit nur Gespräche abgehört werden können, die
telefonisch geführt werden. Auf entscheidende Gespräche der Führungsebene einer
Organisation wird dies jedoch häufig nicht zutreffen. Auch die Personenobservation
ist generell kein gleich geeignetes Mittel. Mit ihr lässt sich zwar das Umfeld eines Beschuldigten ermitteln, nicht aber eine Kenntnis von den Inhalten der Kommunikation
des Beschuldigten erlangen.
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(2) Der Gesetzgeber hat darüber hinaus rechtliche Sicherungen dafür eingeführt,
dass die akustische Wohnraumüberwachung nur als letztes Mittel eingesetzt wird.
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Schon Art. 13 Abs. 3 GG bestimmt, dass die akustische Wohnraumüberwachung
nur eingesetzt werden darf, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Diese Subsidiaritätsregelung ist in die angegriffene Vorschrift des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgenommen
worden. Die akustische Wohnraumüberwachung ist danach nur als letztes Mittel der
Strafverfolgung zulässig.
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(a) Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt die akustische Wohnraumüberwachung, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert wäre.
Das Merkmal "unverhältnismäßig erschwert" umschreibt den Ermittlungsaufwand,
der voraussichtlich benötigt würde, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf die akustische Wohnraumüberwachung im konkreten Fall verzichteten und stattdessen andere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Die Strafprozessordnung kennt in den bisher
bestehenden Subsidiaritätsklauseln für prozessuale Eingriffsbefugnisse die Begriffe
"erschwert" und "wesentlich erschwert". Die unverhältnismäßige Erschwernis enthält
gegenüber diesen Merkmalen eine weitere Steigerung und bringt damit eine Rangfolge zum Ausdruck, in der die akustische Wohnraumüberwachung als letztes Mittel gekennzeichnet ist (vgl. auch BTDrucks 13/8650, S. 5). Der ultima ratio-Gedanke setzt
die Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnahmen voraus und ist auch für die Erschwernisprognose maßgeblich. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber kam es
darauf an, die ermittlungstaktischen Notwendigkeiten in besonderer Weise gegen
das Gewicht der Rechtsgutbeeinträchtigung abzuwägen. Es sind bis zum Grade der
Unverhältnismäßigkeit Erschwernisse in der Ermittlungsarbeit hinzunehmen, ehe auf
das Mittel der Wohnraumüberwachung zurückgegriffen werden darf.
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(b) Die akustische Wohnraumüberwachung ist auch hinsichtlich des Merkmals der
Aussichtslosigkeit in der Konkurrenz mit anderen Ermittlungsmaßnahmen das letzte
Mittel der Strafverfolgung.
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