(b) Ob damit Strukturen gegeben sind, zu deren Durchdringung die akustische
Wohnraumüberwachung als Mittel der Strafverfolgung in besonderer Weise beitragen kann, lässt sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen. Die Bundesländer
gehen in den von der Bundesregierung eingeholten und dem Gericht vorgelegten
Stellungnahmen allerdings übereinstimmend davon aus, dass die Ermittlungsmaßnahme in der Praxis grundsätzlich geeignet ist, nicht nur Delikte aus dem Bereich der
Organisierten Kriminalität aufzuklären, sondern auch in deren kriminelle Organisationsstrukturen einzudringen.

212

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber von einer
entsprechenden Einschätzung ausgegangen ist. Die verbleibende Unsicherheit
macht es erforderlich, die Entwicklung zu beobachten und fortlaufend zu prüfen, ob
das Ermittlungsinstrument tatsächlich geeignet ist, auch das mit ihm verfolgte spezielle Ziel in hinreichendem Maße zu erreichen (zur Überprüfung gesetzlicher Regelungen vgl. BVerfGE 33, 171 <189 f.>; 37, 104 <118>; 88, 203 <310>).

213

Der Gesetzgeber hat dafür schon Vorkehrungen getroffen. Eine fortlaufende Prüfung wird insbesondere durch die nach Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e
StPO bestehenden Berichtspflichten sichergestellt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung zur weiteren Unterrichtung des Parlaments eine rechtstatsächliche Untersuchung zu den Wirkungen der akustischen Wohnraumüberwachung in Auftrag gegeben, die im Mai 2004 abgeschlossen sein soll.

214

cc) Das angegriffene Gesetz ist zur Erreichung seines Zwecks auch erforderlich.
Ein gleich wirksames, aber die Grundrechte weniger beeinträchtigendes Mittel steht
nicht zur Verfügung (1). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Wahrung der Erforderlichkeit der akustischen Wohnraumüberwachung durch normative Vorgaben des Eingriffstatbestandes hinreichend sichergestellt (2).

215

(1) Es sind keine Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich, die generell weniger belastend und zur Erreichung desselben Aufklärungszwecks ebenso geeignet wären.

216

Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung
der erstrebten Ziele steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, dessen
Handhabung vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>). Nach der Einschätzung des Gesetzgebers haben zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung keine weniger
grundrechtsbeeinträchtigenden Alternativen bestanden. Herkömmliche Ermittlungsmethoden, einschließlich der Telefonüberwachung, würden in der Regel nicht ausreichen, um bei organisiert vorgehenden Banden, die sich fast völlig nach außen abschotteten, die Ermittlungsmaßnahmen in den Kernbereich der Organisierten
Kriminalität hineinzutragen. Aus der zunehmenden Bedrohung von Bürgern und
Staat folge das dringende Erfordernis, über die bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen hinaus auch den Einsatz technischer Mittel zum Abhören von Wohnungen zuzulassen (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4 und 13/8651, S. 9, 10 und 13). Diese Einschätzung ist zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen

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