Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft, setzt ihre Verfassungsmäßigkeit die
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, der in Art. 13 Abs. 3
GG zum Teil näher spezifiziert worden ist. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen nicht in vollem Umfang gerecht. Sie verfolgen zwar einen
legitimen Zweck (aa) und sind zu dessen Erreichung auch geeignet (bb) sowie erforderlich (cc). Die Beschränkung der Einsetzbarkeit der akustischen Wohnraumüberwachung auf besonders schwere Straftaten durch Art. 13 Abs. 3 GG ist vom
Gesetzgeber in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO aber nur teilweise beachtet worden (dd).
Im Übrigen begegnet die gesetzliche Ermächtigung bei restriktiver Auslegung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (ee).
aa) Die angegriffene Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck.
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Mit der Ermächtigung verfolgt der Gesetzgeber neben dem allgemeinen Zweck der
Aufklärung schwerer Straftaten insbesondere das Ziel, das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu verbessern. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die akustische Wohnraumüberwachung es ermöglichen, in den inneren Kreis entsprechender krimineller Organisationen einzudringen
und deren Strukturen aufzuhellen (vgl. BTDrucks 13/8651, S. 1, 9). Eine Erweiterung
des Instrumentariums um die akustische Wohnraumüberwachung wurde dafür als
unverzichtbar angesehen, vor allem zum Zwecke der Ermittlung und für die Überführung der Hauptverantwortlichen, der Organisatoren, der Finanziers und Drahtzieher
(vgl. BTDrucks 13/8651, S. 9 f., 12 f.). Allerdings ist das Gesetz seinem Anwendungsbereich nach nicht auf Fälle der Organisierten Kriminalität begrenzt worden.
199
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer
wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen
Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65
<76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <389>; 107, 299 <316>).
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bb) Die akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage des § 100 c Abs. 1
Nr. 3 StPO ist zur Verfolgung der in dieser Vorschrift aufgeführten Straftaten grundsätzlich auch geeignet.
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Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung der Eignung des gewählten Mittels
sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prognose und Einschätzung der der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 90, 145 <173>). Im Einzelnen wird die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von der Eigenart des in Rede stehenden
Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und
der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter beeinflusst (vgl. BVerfGE
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