50, 290 <332 f.>; 88, 203 <262>; 90, 145 <173>).
(1) Verfassungsrechtlich tragfähige Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der
akustischen Wohnraumüberwachung zur Ermittlung von Straftaten bestehen nicht.
203
Dies bestätigen die jährlichen Berichte und der zusammenfassende Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Wirkungen der akustischen Wohnraumüberwachung. In den Berichtsjahren 1998 bis 2000 wurden in insgesamt 70 Verfahren 78
Wohnungen abgehört. In 41 der insgesamt 70 betroffenen Fälle waren die aus der
Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Ein ähnliches Bild ergibt sich für das Jahr 2001. In diesem Berichtszeitraum
sind in 17 Fällen Anordnungen zur akustischen Überwachung von Wohnungen getroffenen worden. In neun und damit wiederum mehr als der Hälfte aller Fälle waren
die Abhörmaßnahmen ohne Relevanz für das weitere Ermittlungsverfahren.
204
Als Gründe für den bisher seltenen Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung werden der hohe personelle und finanzielle Aufwand sowie Probleme bei der
technischen Realisierung der Maßnahme angeführt. In einigen Fällen sei es nicht zu
verfahrensrelevanten Erkenntnissen gekommen, weil die Maßnahmen schon technisch gescheitert seien. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass sich vor
allem die Einbringung der notwendigen technischen Mittel in die Wohnung des Beschuldigten oder des Dritten teilweise als schwierig erwiesen habe (vgl. BTDrucks 14/
8155, S. 7 und 13). Nicht ersichtlich ist hingegen, dass entsprechende Gegenmaßnahmen der Verdächtigen den Erfolg der akustischen Wohnraumüberwachung in erheblichem Umfang vereitelt hätten.
205
Den Ermittlungsmaßnahmen ohne Relevanz steht aber auch eine Reihe von Wohnraumüberwachungen gegenüber, die nach Aussagen von mehreren Landesjustizverwaltungen Erkenntnisse zu Tage gefördert haben, die für das Strafverfahren von entscheidender Bedeutung gewesen sind. Dies habe insbesondere Fälle betroffen, in
denen sich der Beschuldigte auch in Telefongesprächen äußerst konspirativ und bedeckt verhalten habe. In solchen Fällen habe im Wesentlichen die Auswertung der
akustischen Wohnraumüberwachung zum angestrebten Ermittlungserfolg geführt.
Auch die vom Senat angehörten Sachverständigen, Oberstaatsanwalt Dr. Thiel, die
Professoren Dr. Pfeiffer und Dr. Kerner sowie Privatdozent Dr. Kinzig, gehen davon
aus, dass die akustische Wohnraumüberwachung als verdeckte Ermittlungsmethode
dazu beitragen kann, die damit verfolgten Straftaten aufzuklären.
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Hat eine Maßnahme der Strafverfolgung jedenfalls zum Teil Erfolg, verletzt sie das
Eignungsgebot nicht.
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(2) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Eingriffsermächtigung allerdings auch den besonderen Zweck, in die Strukturen und in den Innenbereich der Organisierten Kriminalität einzudringen. Dieser Zweck ist im Laufe der Entstehungsgeschichte des
Art. 13 Abs. 3 GG sowie der Ermächtigungen in der Strafprozessordnung immer wieder als tragende, wenn auch nicht ausschließliche Rechtfertigung der Überwa-
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