hinreichender Weise. Nach dieser Vorschrift entscheidet im vorbereitenden Verfahren das anordnende Gericht zwar über die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse. Die Regelung bezieht sich jedoch nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags (vgl. BTDrucks 13/9661, S. 7) und nach ihrer systematischen
Stellung allein auf solche Maßnahmen, bei denen Gespräche des Beschuldigten mit
Personen abgehört worden sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die
Vorschrift hat also einen beschränkten Anwendungsbereich.
Vor allem fehlt es an einer eindeutigen Regelung, wer diese Entscheidung zu beantragen hat und dass eine Verpflichtung zur Einschaltung des Gerichts besteht. Die
von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffenen haben in diesem Verfahrensstadium regelmäßig noch keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt und können
daher nicht selbst aktiv werden. Ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 100 d Abs.
3 Satz 5 StPO eingeholt wird, liegt in der Hand der Strafverfolgungsbehörden. Weder
für das anordnende Gericht noch für die Strafverfolgungsbehörden sieht § 100 d Abs.
3 Satz 5 StPO nach seinem Wortlaut eine Verpflichtung vor, eine Entscheidung über
die Verwertbarkeit der Erkenntnisse im vorbereitenden Verfahren von Amts wegen
herbeizuführen.

193

Die Einhaltung der Verwertungsverbote kann auf der Grundlage dieser Norm nicht
gewährleistet werden. Zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes bedarf
es einer Regelung, nach der eine Verwendung von Informationen, die durch eine
akustische Wohnraumüberwachung erlangt worden sind, nur dann zulässig ist, wenn
die Verwertbarkeit der Informationen zuvor von einer unabhängigen Stelle, etwa dem
in § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO bezeichneten Gericht, überprüft worden ist.

194

(c) Das Gebot der Löschung von erhobenen Daten, die aus dem Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung stammen, ist nicht in § 100 d Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 100 b Abs. 6 StPO geregelt. Diese Normen betreffen nur die Vernichtung der
rechtmäßig erlangten Daten, wenn sie nicht mehr zur Strafverfolgung benötigt werden (siehe unten C VIII). Das Fehlen eines Gebots der unverzüglichen Löschung
kernbereichsrelevanter Daten führt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
zu erheblichen Unsicherheiten im Umgang mit den Daten. In der Folge kommt es insbesondere zu einer häufig lang anhaltenden Aufbewahrung von Originalaufzeichnungen. Die Lückenhaftigkeit der Regelung gefährdet den Grundrechtsschutz.

195

(d) Gesetzliche Regelungen sind im vorliegenden Zusammenhang nicht allein deshalb entbehrlich, weil das Verwertungsverbot und das Löschungsgebot aus der Verfassung abzuleiten sind. Der Gesetzgeber findet bei der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einen Spielraum vor, so dass die Gerichte seine
Gestaltungsmacht zu respektieren haben. Die verbleibenden Lücken könnten - wenn
überhaupt - allenfalls teilweise im Zuge der analogen Anwendung des § 100 d Abs. 3
und 6 StPO oder durch entsprechende verfassungskonforme Auslegung geschlossen werden. Weiteres gesetzgeberisches Handeln bleibt daher erforderlich.

196

b) Soweit die akustische Wohnraumüberwachung nicht den absolut geschützten

197

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