ist entscheidend, dass jede weitere Aufbewahrung von höchstpersönlichen Daten,
die nicht hätten erhoben werden dürfen, zu dem Risiko einer Vertiefung der Persönlichkeitsverletzung führt. Auch im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes
könnte insoweit nur die Feststellung getroffen werden, dass das Abhören und Aufzeichnen der gelöschten Informationen rechtswidrig gewesen ist und eine Pflicht zur
Datenvernichtung besteht. Dieses Anliegen ist jedoch auch mit einer sofortigen Löschung in verfassungsrechtlich hinreichender Weise erreicht, wenn der Löschung die
Feststellung der Behörde zu Grunde liegt, dass die Aufzeichnung rechtswidrig gewesen ist. Unbefriedigt bleibt allerdings ein mögliches Interesse der Betroffenen auf
vollständige Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte von den Strafverfolgungsbehörden überwacht worden sind. Dieses Anliegen vermag jedoch die mit der weiteren Aufbewahrung verbundenen Risiken weiterer Grundrechtsverletzungen nicht zu
rechtfertigen.
Zu löschen ist sowohl das Originalband als auch eine gegebenenfalls zwischenzeitlich erstellte Kopie. Die Strafverfolgungsbehörden trifft im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4
GG die Pflicht, schriftlich festzuhalten, dass es zur Aufnahme absolut geschützter
Gesprächsinhalte gekommen ist und die diesbezüglichen Aufzeichnungen deswegen
vollständig gelöscht worden sind.
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(2) Eine diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende gesetzliche Regelung
hat der Gesetzgeber nur teilweise getroffen.
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(a) § 100 d Abs. 3 Satz 1 StPO kann zwar dahingehend ausgelegt werden, dass ein
Verwertungsverbot besteht, wenn Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern nach § 53
StPO unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot abgehört und aufgezeichnet werden (vgl. etwa Bludovsky, Rechtliche Probleme bei der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Zusammenhang mit dem Lauschangriff nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3
StPO, 2002, S. 331). Für andere Sachverhalte fehlen demgegenüber absolute Verwertungsverbote. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Verwertung von Gesprächen mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach den §§ 52 und 53 a StPO herauszustellen.
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(b) Die Beachtung von Verfassungs wegen bestehender Beweisverwertungsverbote bedarf außerdem einer ergänzenden verfahrensrechtlichen Sicherung. Auch daran
fehlt es.
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Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist angesichts der regelmäßig fehlenden Möglichkeit von Rechtsschutz durch die Betroffenen selbst - wenn
nicht eine sofortige Löschung erfolgt - nur dann hinreichend gewährleistet, wenn es
nicht allein den Strafverfolgungsbehörden obliegt, die Verwertbarkeit der von ihnen
gewonnenen Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder gar als Ermittlungsansätze
in anderen Verfahren zu beurteilen, sondern wenn hierüber eine unabhängige, auch
die Interessen der Betroffenen wahrnehmende Stelle entscheidet.
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§ 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO trifft eine solche verfahrensrechtliche Sicherung nicht in
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