(1) Das Grundgesetz stellt in beiden Hinsichten Anforderungen an den Gesetzgeber.

181

(a) Die Verfassung verlangt Regeln darüber, dass Daten nicht verwertet werden
dürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammen.

182

Das mit der akustischen Wohnraumüberwachung verbundene Risiko des Eingriffs
in den Kernbereich privater Lebensgestaltung kann verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn Vorkehrungen dagegen bestehen, dass keine weiteren Folgen aus ausnahmsweise erfolgten Verletzungen entstehen. Es ist zu sichern, dass
die durch den Eingriff erlangten Erkenntnisse keinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder auch in anderen Zusammenhängen finden.

183

Eines umfassenden Verwertungsverbots bedarf es zunächst für den Fall, dass die
Strafverfolgungsbehörden unter Überschreitung der Ermächtigung die akustische
Wohnraumüberwachung durchführen, etwa obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass mit ihr absolut geschützte Gespräche erfasst werden. Die in dem Zeitraum des Bestehens des Erhebungsverbots gewonnenen Informationen dürfen insgesamt und ungeachtet ihres Inhalts im Strafverfahren nicht verwertet werden. Das
gilt nicht nur im Hinblick auf ihre Verwendung als Beweismittel im Hauptsacheverfahren, sondern auch, soweit sie als Spurenansätze für Ermittlungen in weiteren Zusammenhängen in Betracht kommen.

184

Ein Verwertungsverbot besteht ebenfalls dann, wenn nach den Umständen nicht
von einem Erhebungsverbot ausgegangen werden kann, sich während der Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung aber gleichwohl eine Situation ergibt,
die zum Abhören von höchstpersönlichen Gesprächen führt. Es wird in der Praxis immer wieder zu Fällen kommen, in denen keine ausreichenden äußeren Anzeichen
bestehen, die zur Klärung führen, ob absolut geschützte Gespräche innerhalb der
Wohnung zu erwarten sind oder nicht. Auch der Verdacht der Tatbeteiligung eines
sich in der Wohnung aufhaltenden engsten Familienangehörigen wird nicht immer
zweifelsfrei beurteilt werden können. Sichere Prognosen werden von den Strafverfolgungsbehörden insbesondere dort nicht gegeben werden können, wo eindeutige Zuordnungen nach dem sozialen Umfeld des Beschuldigten trotz entsprechender Bemühungen - etwa durch vorherige Beobachtung - nicht möglich sind. Ob es sich um
Gespräche mit möglichen Tatbeteiligten handelt, wird sich nicht immer im Vorhinein
feststellen lassen. Deshalb ist in Ergänzung zu dem Beweiserhebungsverbot ein Verbot der Verwertung für einen umfassenden Kernbereichsschutz unerlässlich. Daten
aus Handlungen, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung betreffen, unterliegen von Verfassungs wegen einem absoluten Verwertungsverbot und
dürfen weder im Hauptsacheverfahren verwertet werden noch Anknüpfungspunkt
weiterer Ermittlungen sein (vgl. BVerfGE 44, 353 <383 f.>).

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(b) Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende Informationen erhoben worden sind, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Insofern

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