hen, dass absolut geschützte Gespräche erfasst werden.
Die Grenzen des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sind oben
(C I 3 b dd) umschrieben worden. Der Schutzbedarf von Räumlichkeiten hängt von
ihrer konkreten Nutzung ab. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind umso strenger, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass mit
ihnen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst würden (vgl. auch Bericht des
Bundestagsrechtsausschusses, BTDrucks 13/9660, S. 4). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und einzelnen Berufsgeheimnisträgern gegeben. Bei diesem Personenkreis dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte
zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, insbesondere bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen.
Ein konkreter Verdacht auf solche Gesprächsinhalte muss schon zum Zeitpunkt der
Anordnung bestehen. Er kann nicht erst durch eine akustische Wohnraumüberwachung begründet werden.
172
(2) Die danach verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Beschränkungen der
Ermächtigung sind in § 100 d Abs. 3 StPO nur teilweise enthalten. Der Vorschrift liegt
zwar die allgemeine Erwägung zu Grunde, dass die akustische Wohnraumüberwachung ausscheidet, wenn ein Sachverhalt dem unantastbaren Bereich der privaten
Lebensgestaltung zuzuordnen ist. § 100 d Abs. 3 StPO konkretisiert diese verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch nur unzureichend.
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(a) Soweit Gespräche zwischen dem Beschuldigten und Berufsgeheimnisträgern
nach § 53 StPO von Verfassungs wegen einem Verbot der Überwachung unterliegen, ist dem in § 100 d Abs. 3 Satz 1 StPO durch ein umfassendes Erhebungsverbot
Rechnung getragen worden. Ob es verfassungsrechtlich geboten war, sämtliche Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO einem absoluten Überwachungsverbot zu unterstellen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Gesetzgeber
nicht gehindert, mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse zusätzliche Beweisermittlungsverbote zu begründen.
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(b) § 100 d Abs. 3 StPO sichert hingegen nicht, dass eine Überwachung jedenfalls
dann ausgeschlossen bleibt, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten
Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und
keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen.
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Für Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 52 StPO, zu denen insbesondere die
engsten Familienangehörigen zählen, ist nach § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO kein generelles Überwachungsverbot, sondern nur ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgesehen. Für Gespräche mit engsten
Vertrauten, die nicht dem Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten angehören,
enthält § 100 d Abs. 3 StPO keinerlei Einschränkungen.
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