physischen Eindringen in den Wohnraum und in dem Anbringen von technischen Mitteln in den geschützten Räumen, als auch im Belauschen der Vorgänge in der Wohnung mit akustischen Hilfsmitteln (siehe oben C I 1). Er wird durch die Speicherung
und Verwendung der gewonnenen Informationen sowie durch deren Weitergabe an
andere Stellen fortgesetzt.
Einen Eingriff stellt jede Form akustischer oder optischer Wohnraumüberwachung
dar, einerlei, ob er durch technische Mittel erfolgt, die in den geschützten Räumen
angebracht oder von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, etwa unter Nutzung von Richtmikrophonen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen,
LVerfGE 4, 303 <383>). Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Überwachung von
außen solche innerhalb der Wohnung stattfindenden Vorgänge erfasst, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Zwar
kann auch die Wahrnehmung der aus der Wohnung nach außen dringenden und ohne technische Hilfsmittel hörbaren Kommunikation deren Privatheit beeinträchtigen.
Solche Lebensäußerungen nehmen aber nicht am grundrechtlichen Schutz des
Art. 13 GG teil, weil der Betroffene die räumliche Privatsphäre nicht zu seinem
Schutz nutzt, wenn er die Wahrnehmbarkeit der Kommunikation von außen selbst ermöglicht.
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b) Die akustische Wohnraumüberwachung greift darüber hinaus in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht ein, soweit Personen betroffen werden, die sich als zufällig Anwesende in einer überwachten Wohnung nicht auf das speziellere Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 GG berufen können (siehe oben C II 1 b).
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3. Die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ist nur teilweise verfassungsgemäß.
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a) Die gesetzlichen Vorschriften müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen,
dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt wird. Wird dieses Verbot verletzt
oder greift eine Maßnahme unerwartet in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, muss sie abgebrochen werden, und es muss durch Löschungspflichten und Verwertungsverbote vorgesorgt sein, dass die Folgen beseitigt
werden. Diesen Anforderungen wird § 100 d Abs. 3 StPO nicht in hinreichender Weise gerecht.
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aa) Der Gesetzgeber hat die mit Blick auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote nicht in
ausreichender Weise gesetzlich konkretisiert.
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(1) Art. 13 Abs. 3 GG ermächtigt ausschließlich zum Erlass von gesetzlichen Regelungen, die gewährleisten, dass die akustische Wohnraumüberwachung den Kernbereich privater Lebensgestaltung unberührt lässt (siehe oben C I 3 b cc). Die gesetzlichen Regelungen müssen deshalb das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes in Wohnungen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür beste-
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