prüfen sind.
Art. 13 Abs. 1 GG enthält eine spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die allgemeinere
Vorschrift insoweit verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 <358> zu Art. 10 GG). Diese
Spezialität wirkt sich wegen des weiten Schutzbereichs von Art. 13 GG nicht nur gegenüber der staatlichen Überwachung selbst aus, sondern erstreckt sich auch auf
notwendige Vorbereitungsakte und auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Erhebung anschließt, sowie auf den Gebrauch, der von den
erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>).

160

Mit dem Recht, in der Wohnung ungestört zu sein, und dem Recht am eigenen in
der Wohnung gesprochenen Wort schützt Art. 13 Abs. 1 GG gerade den Teil der Privatsphäre, den sonst das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Dieses
Recht ergänzt als unbenanntes Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte, die
ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 54,
148 <153 f.>), nur insoweit, als Letztere keinen Schutz gewähren.

161

b) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können. Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines
Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des
Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht
jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. Maßnahmen der
Wohnraumüberwachung können aber nicht nur Wohnungsinhaber, sondern auch zufällig in einer Wohnung Anwesende erfassen. Diese Personen sind zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wohl aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 13 Abs. 1 und 3
GG.

162

c) Der Schutz der räumlichen Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann schließlich in Einzelfällen durch weitere Grundrechtsgarantien ergänzt
sein. So wird das Gespräch zwischen Eheleuten in der eigenen Wohnung nicht nur
von Art. 13 Abs. 1 GG, sondern zusätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Auch in
Bezug auf die Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern können neben dem
grundrechtlichen Schutz der räumlichen Privatsphäre Grundrechte in Betracht kommen, die - wie etwa Art. 4 GG im Hinblick auf das Gespräch mit einem Geistlichen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kommunizierenden Rechnung tragen.

163

2. Die angegriffene gesetzliche Ermächtigung zum Abhören und Aufzeichnen von
Wohnraumgesprächen ermöglicht Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

164

a) Ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung liegt sowohl im

165

37/84

Select target paragraph3