c) Art. 13 Abs. 3 GG verletzt auch nicht Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Deshalb bedarf es keiner Klärung, wie weit Art. 79 Abs. 3 GG Elemente des Rechtsstaatsprinzips für unabänderlich erklärt.
153
Art. 13 Abs. 3 GG schränkt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ein, sondern
lässt seine Geltung auch für die akustische Wohnraumüberwachung unberührt und
enthält zudem Konkretisierungen, die ihm Rechnung tragen.
154
Das Gebot eines fairen Verfahrens wird durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht beeinträchtigt. Dieser Grundsatz umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit
innerhalb des Strafverfahrens, das unter anderem in den §§ 136 a, 163 a Abs. 4
Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden hat. Dazu gehört, dass im Rahmen des
Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage
einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl.
BVerfGE 56, 37 <49>). Eine derartige Einflussnahme auf das Gespräch fehlt in Bezug auf die heimlich erfolgende akustische Wohnraumüberwachung.
155
Die Heimlichkeit von Maßnahmen der Strafverfolgung verstößt als solche auch nicht
gegen das im Gebot des fairen Verfahrens wurzelnde Täuschungsverbot. Das heimliche Abhören nutzt zwar eine Fehlvorstellung des Betroffenen in Bezug auf die Abgeschirmtheit der Wohnung aus. Die Äußerung des Beschuldigten beruht vielmehr auf
seiner freiwilligen Entscheidung. Nicht freiwillig ist allerdings die Kenntnisgabe dieser
Äußerung an die Staatsgewalt. Ermittlungen in Heimlichkeit sind aber eine unabdingbare Voraussetzung des Erfolgs einer Reihe von Maßnahmen der Strafverfolgung,
die nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig sind.
156
II.
Die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO sowie die Regelung der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote in § 100 d Abs. 3 StPO tragen den Anforderungen, die nach Art. 13 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Schutz des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, auf die Ausgestaltung des Straftatenkatalogs und auf die Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Übrigen zu stellen sind, nicht hinreichend Rechnung. Sie sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.
157
1. Maßstab zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in der Strafprozessordnung
enthaltenen Ermächtigungen zur akustischen Wohnraumüberwachung sind vor allem
Art. 13 Abs. 1 und 3 GG und daneben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG. Von den durch die Normen ermöglichten Maßnahmen können aber auch andere
Grundrechte, wie insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, betroffen sein.
158
a) Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine
Persönlichkeitsrecht kommt neben Art. 13 Abs. 1 GG allerdings nicht zur Anwendung, soweit Eingriffe in die räumliche Privatsphäre des Wohnungsinhabers zu über-
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