meinen jeden Raum seiner Wohnung als gleich überschaubar an und fühlt sich überall gleich unbeobachtet. Es widerspricht der Vielfalt individueller Nutzung einer Privatwohnung, die Handlungen nach einzelnen Räumen typisiert einzuordnen. Daher
ist es ausgeschlossen, den Kernbereich der räumlichen Privatsphäre auf bestimmte
Teile einer Privatwohnung festzulegen.
(b) Auch ist zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit, durch Überwachungsmaßnahmen in den Kernbereich der Persönlichkeit einzudringen, davon beeinflusst
wird, wer sich in der zu überwachenden Wohnung aufhält.

145

Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Menschenwürderelevanz des Gesprächsinhalts ist die Anwesenheit von Personen des höchstpersönlichen Vertrauens. Der Einzelne konstituiert seine Persönlichkeit in erster Linie im Wechselspiel mit anderen, also in der Kommunikation. Ehe und Familie haben insoweit für die Kommunikation im
höchstpersönlichen Bereich, gerade auch im Intimbereich, eine besondere Bedeutung. So fußt eine in der ehelichen Vertrautheit besonders leicht mögliche thematisch
unbegrenzte Kommunikation mit dem Ehepartner auf der Erwartung, dass der Vorgang nicht von Außenstehenden zur Kenntnis genommen werden kann. Nichts anderes gilt für Gespräche mit anderen engsten Familienangehörigen, etwa Geschwistern
und Verwandten in gerader Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben.
Neben Art. 13 Abs. 1 GG kommt hier auch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zum Tragen.

146

Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 90, 255
<260>). Deren Kreis deckt sich nur teilweise mit den in §§ 52 und 53 StPO genannten
Zeugnisverweigerungsberechtigten. Die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung folgenden Abhörverbote sind nicht identisch mit den strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechten. So ist § 52 StPO nicht zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den dort genannten Angehörigen und Beschuldigten geschaffen
worden. Vorrangig soll vielmehr auf die Zwangslage des Zeugen Rücksicht genommen werden, der einer Wahrheitspflicht unterliegt und befürchten muss, einem Angehörigen zu schaden. Das Zeugnisverweigerungsrecht knüpft zudem an das formale
Kriterium des Verwandtschaftsverhältnisses und nicht an ein besonderes Vertrauensverhältnis an, wie es insbesondere auch zu engen persönlichen Freunden bestehen kann.

147

§ 53 StPO schützt zwar seinem Grundgedanken nach das Vertrauensverhältnis
zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten. Jedoch erfolgt auch dieser Schutz
nicht in allen Fällen des § 53 StPO um der Menschenwürde des Beschuldigten oder
der Gesprächspartner willen. Diese Annahme trifft allerdings auf das seelsorgerliche
Gespräch mit einem Geistlichen zu. So gehört der Schutz der Beichte oder der Gespräche mit Beichtcharakter zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der
Religionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Auch dem Gespräch mit
dem Strafverteidiger kommt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion
zu, darauf hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im

148

34/84

Select target paragraph3