maßnahmen sind ausgeschlossen, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit ihnen absolut geschützte Gespräche erfasst werden.
(4) Für die Einordnung eines Sachverhalts ist der Inhalt des Gesprächs maßgeblich.
Gewissheit über die Zuordnung zum Bereich des Höchstpersönlichen oder zum Sozialbereich ist regelmäßig erst mit der Erhebung der Information zu erlangen. Der
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung fordert, dass vor Maßnahmen
akustischer Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, aus
denen zumindest in typisierender Weise geschlossen werden kann, dass das Gespräch nicht den Bereich des Höchstpersönlichen betrifft. Die Ermittlungsmaßnahme
muss dort unterbleiben, wo das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in
Wohnungen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Kernbereichsverletzung führen wird.
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Die Strafverfolgungsbehörden haben dementsprechend vor Beginn einer Maßnahme im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für
kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten.
Dies ist auch praktisch möglich.
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(a) Erste Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation können sich aus der Art der
zu überwachenden Räumlichkeiten ergeben.
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(α) So haben die in Betriebs- und Geschäftsräumen geführten Gespräche regelmäßig geschäftlichen Charakter und somit typischerweise einen Sozialbezug (vgl.
BVerfGE 34, 238 <248>). Gespräche in Räumen, die ausschließlich zu betrieblichen
oder geschäftlichen Zwecken genutzt werden, nehmen zwar am Schutz des Art. 13
Abs. 1 GG teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des konkreten Gesprächs zum
Persönlichkeitskern aber nicht den Menschenwürdegehalt des Grundrechts. Geschäftsräumen ist nach ihrer Zweckbestimmung eine größere Offenheit nach außen
eigen (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>). Ihnen fehlt regelmäßig die Vertrautheit und Geborgenheit der Privatwohnung. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, sie in typisierender Betrachtung als geringer geschützt anzusehen als Privaträume. Werden hier
gleichwohl höchstpersönliche Gespräche geführt, so setzt der absolute Schutz allerdings ein, wenn dies konkret erkennbar wird.
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Anders sind Räume einzuordnen, die sowohl dem Arbeiten als auch dem Wohnen
dienen. Für sie trifft die Vermutung des rein geschäftlichen Charakters der in Arbeitsräumen geführten Gespräche nicht zu. Gleiches gilt für Räume, die der Ausübung
von Berufen dienen, die ein besonderes, den Bereich des Höchstpersönlichen betreffendes Vertrauensverhältnis voraussetzen.
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(β) Eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich besteht für
Räume, denen typischerweise oder im Einzelfall die Funktion als Rückzugsbereich
der privaten Lebensgestaltung zukommt. Innerhalb der Privatwohnung ist eine Unterscheidung nach den einzelnen Räumen allerdings regelmäßig nicht durchführbar.
Auch höchstpersönliche Handlungen und Gespräche müssen nicht auf bestimmte
Räume innerhalb der Privatwohnung beschränkt sein. Der Einzelne sieht im Allge-
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