antastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung vordringen würde.
dd) Erforderlich sind dementsprechend gesetzliche Regelungen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit sicherstellen, dass die Art und Weise der
akustischen Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde
führt. Die Überwachung muss in Situationen von vornherein unterbleiben, in denen
Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt
wird. Führt die akustische Wohnraumüberwachung im Übrigen unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden, und die
Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher im Rahmen der
Strafverfolgung erhobener absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen.

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(1) Vorkehrungen zum Schutz der Menschenwürde sind nicht nur in Situationen gefordert, in denen der Einzelne mit sich allein ist, sondern auch dann, wenn er mit anderen kommuniziert (vgl. BVerfGE 6, 389 <433>; 35, 202 <220>). Der Mensch als
Person, auch im Kernbereich seiner Persönlichkeit, verwirklicht sich notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Die Zuordnung eines Sachverhalts
zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder - soweit dieser nicht betroffen ist - zum Sozialbereich, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, kann daher nicht danach vorgenommen werden, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht; entscheidend ist vielmehr,
welcher Art und wie intensiv sie im konkreten Fall ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>).

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(2) Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten, gehören ihrem
Inhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an (vgl.
BVerfGE 80, 367 <375>). Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jedwede Verknüpfung zwischen dem Verdacht einer begangenen Straftat und den Äußerungen des
Beschuldigten zur Bejahung des Sozialbezugs ausreicht. Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und
Gefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen. Ein hinreichender Sozialbezug besteht demgegenüber bei Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine
konkrete Straftat beziehen.

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(3) Ein Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen hat zur
Vermeidung von Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterbleiben, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung
aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht - etwa mit Familienangehörigen oder sonstigen engsten Vertrauten und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die zu erwartenden Gespräche
nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen. Zwar gehören
nicht sämtliche Gespräche, die ein Einzelner mit seinen engsten Vertrauten in der
Wohnung führt, zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Im Interesse der Effektivität des Schutzes der Menschenwürde spricht aber eine Vermutung dafür. Abhör-

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