solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Willen des verfassungsändernden
Gesetzgebers.
Zwar bestanden in den Beratungen zur Verfassungsänderung erhebliche Kontroversen über die zu schaffenden rechtlichen Anforderungen an eine akustische Wohnraumüberwachung, und Bemühungen um Modifikationen der letztlich beschlossenen
Fassung des Art. 13 Abs. 3 GG waren nicht erfolgreich. Darin manifestierte sich aber
nicht der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers, weitere Konkretisierungen
durch andere Verfassungsnormen auszuschließen. So wurde im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des
Art. 13 GG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die elektronische Wohnraumüberwachung von vornherein ausscheide, wenn ein Sachverhalt dem durch Art. 1 Abs. 1
GG geschützten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfalle.
Beispielhaft hierfür wurden das seelsorgerliche Gespräch und das höchstpersönliche
Gespräch mit engsten Familienangehörigen genannt. Hinzugefügt wurde, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zur Anwendung komme, wenn der absolut geschützte Kernbereich nicht betroffen sei. Für diesen Fall wurde auf die weitere Notwendigkeit verwiesen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eingriffs umso strenger
zu handhaben, je intensiver sich die Überwachung im Einzelfall auswirkt (vgl. BTDrucks 13/9660, S. 4). Diese Erwägungen zeigen, dass auch der verfassungsändernde Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer restriktiven, insbesondere an der
Menschenwürde orientierten Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG ausgegangen ist. Dabei hat er angenommen, dass diese Anforderung auch ohne weitere ausdrückliche
Vorkehrungen in dem ohnehin sehr detaillierten Art. 13 Abs. 3 GG erfüllt ist.

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Die Ablehnung von Anträgen auf die Aufnahme weiterer Beschränkungen in Art. 13
Abs. 3 GG, insbesondere von Zeugnisverweigerungsrechten, bedeutete nicht, dass
dadurch die Maßgeblichkeit der Menschenwürdegarantie im Rahmen der veränderten Verfassungsbestimmung in Frage gestellt wurde. Entsprechende Aussagen finden sich auch nicht in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen. Die Maßgeblichkeit anderer Verfassungsnormen neben Art. 13 Abs. 3 GG ist vielmehr
ausdrücklich hervorgehoben worden, so beispielsweise durch den Abgeordneten
Schily, als er ausführte, dass bei der Entscheidung, ob eine akustische Überwachungsmaßnahme stattfinden darf, Art. 1 GG zu beachten sei; dies könne dazu führen, dass sie von vornherein unterbleiben müsse (vgl. MdB Schily, 214. Sitzung des
13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten.Ber. Band 191, S. 19549).
Der Abgeordnete hat auch im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass in Art. 13 Abs. 3
GG nicht solche verfassungsrechtliche Garantien aufgeführt werden müssten, die ohnehin gelten (vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom
9. Oktober 1997, Sten.Ber. Band 189, S. 17694).

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(c) Art. 13 Abs. 3 GG ist dahingehend zu verstehen, dass seine gesetzliche Ausgestaltung die Erhebung von Informationen durch die akustische Überwachung von
Wohnungen dort ausschließen muss, wo die Ermittlungsmaßnahme in den durch
Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten un-

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