Täter, begangen werden (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4; 13/9660, S. 3). Die Aufklärung solcher Straftaten erschöpft sich regelmäßig nicht in der Möglichkeit der Erhebung der öffentlichen Anklage, einer Verurteilung und der Vollstreckung der Strafe.
Wird das vom verfassungsändernden Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien angestrebte Ziel erreicht, in den Kernbereich solcher Organisierten Kriminalität
einzudringen und die Aufhellung ihrer Strukturen zu ermöglichen, besteht die Chance, dass dies mittelbar zugleich der Verhütung von weiteren Straftaten dient.
Zudem verlangt Art. 13 Abs. 3 GG, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Dadurch wird im Verfassungstext selbst klargestellt, dass die Abhörmaßnahme als besonders schwerer
Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Wohnung ultima ratio der Strafverfolgung
ist. Die Überwachung einer Wohnung kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn und
solange der Beschuldigte sich vermutlich in ihr aufhält.

127

Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung der
Überwachungsmaßnahme zusätzlich verfahrensmäßig abgesichert. Er hat dabei vorgesehen, dass die Anordnung grundsätzlich durch einen mit drei Richtern besetzten
Spruchkörper getroffen wird und zu befristen ist.

128

(2) In Art. 13 Abs. 3 GG sind nicht alle Grenzen ausdrücklich beschrieben, die sich
für die Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der
Strafverfolgung aus dem Gebot ergeben, den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut zu schützen. Weitere Grenzen ergeben sich - wie bei allen
Grundrechtsnormen - aus anderen Verfassungsbestimmungen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist auch bei Modifikationen von Grundrechtsnormen nicht gehalten, alle ohnehin maßgebenden verfassungsrechtlichen Regeln erneut zu normieren.
Der Überprüfung am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt dementsprechend
Art. 13 Abs. 3 GG in Verbindung mit solchen anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben.

129

(a) Die durch Verfassungsänderung eingefügten Grundrechtsschranken sind daher
in systematischer Interpretation unter Rückgriff auf andere Grundrechtsnormen, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfGE 30, 1 <20 f.>). Die Grenzen der Auslegung von
Verfassungsrecht liegen auch für eine durch Verfassungsänderung geschaffene
Norm dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend
neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde
(vgl. BVerfGE 11, 77 <84 f.>; 33, 52 <69>; 54, 277 <299>; 82, 1 <11 ff.>).

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(b) Für die Annahme der Überschreitung dieser Grenzen gibt es vorliegend keinen
Anhalt. Denn Art. 13 Abs. 3 GG ermächtigt nur zu einer gesetzlichen Ausgestaltung,
die den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Eingriffsgrenzen hinreichend Rechnung
trägt. Ergänzend ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückzugreifen. Eine

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