BVerfGE 34, 238 <245>; vgl. auch BVerfGE 75, 369 <380>; 93, 266 <293>). Zwar
wird es stets Formen von besonders gravierender Kriminalität und entsprechende
Verdachtssituationen geben, die die Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger erscheinen lässt als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten. Eine solche Wertung ist dem Staat jedoch durch
Art. 1 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verwehrt.
bb) Die akustische Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken verstößt
dann gegen die Menschenwürde, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung
nicht respektiert wird.
122
Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon
ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher
Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Maßgebend sind die Besonderheiten
des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367 <374>). Entscheidend ist,
ob eine Situation gegeben ist, in der auf Grund von konkreten Hinweisen oder typischerweise und ohne gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird, etwa im Zuge der Beobachtung von Äußerungen innerster Gefühle oder von Ausdrucksformen der
Sexualität.
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cc) Die Ermächtigung zur gesetzlichen Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt nicht gegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG, da sie nur gesetzliche Regelungen und darauf aufbauende Maßnahmen ermöglicht, die diese Grenzen wahren. Begrenzungen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung sind zum einen in Art. 13 Abs. 3 GG enthalten, ergeben
sich darüber hinaus aus anderen im Zuge systematischer Verfassungsauslegung
heranzuziehenden Verfassungsnormen. Soweit Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedeutsam werden, stellen sie nicht die Absolutheit des Schutzes der
Menschenwürde in Frage. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr nur dort
als weitere Einschränkung heranzuziehen, wo eine Abhörmaßnahme die Menschenwürde nicht verletzt. Entsprechende Begrenzungen der Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung zielen dabei allerdings auch darauf, das Risiko der
Verletzung des Menschenwürdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchführung
der Maßnahmen auszuschließen.
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(1) Art. 13 Abs. 3 GG regelt materielle und formelle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Eingriffs.
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Die akustische Überwachung nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG ist nur zur Verfolgung
von im Gesetz einzeln bestimmten, besonders schweren Straftaten zulässig, wenn
ein auf sie gerichteter Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet wird (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4 ff.). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dabei vor allem
Straftaten in den Blick genommen, die typischerweise durch organisiert vorgehende
Banden, insbesondere durch zur so genannten Organisierten Kriminalität gehörende
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