liche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Solche Maßnahmen dürfen auch nicht im Interesse der
Effektivität der Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung vorgenommen werden.
Dabei führt ein heimliches Vorgehen des Staates an sich noch nicht zu einer Verletzung des absolut geschützten Achtungsanspruchs. Wird jemand zum Objekt einer
Beobachtung, geht damit nicht zwingend eine Missachtung seines Wertes als
Mensch einher. Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1
<6>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>). Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung
in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten. Selbst überwiegende
Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten
Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238
<245>).
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(2) Der Schutz der Menschenwürde wird auch in dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1
GG konkretisiert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur
Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - eine "höchstpersönliche" - Entfaltung. Dem Einzelnen soll das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein
(vgl. BVerfGE 75, 318 <328>; siehe auch BVerfGE 51, 97 <110>).
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Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört
die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und
zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies überwachen. Vom Schutz umfasst sind
auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Die Möglichkeit entsprechender Entfaltung setzt voraus, dass der Einzelne über einen dafür geeigneten Freiraum verfügt. Auch die vertrauliche Kommunikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo die
Rechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensgestaltung willen einen besonderen Schutz einräumt und die Bürger auf diesen Schutz vertrauen. Das ist regelmäßig
die Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann. Verfügt der Einzelne
über einen solchen Raum, kann er für sich sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten. Die Privatwohnung ist als "letztes Refugium" ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Dies verlangt zwar nicht einen absoluten Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen
Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt.
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(3) Dieser Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen
nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (vgl.
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