sungsrechtliche Ermächtigung zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt daher nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG, denn
die erforderliche gesetzliche Regelung kann und muss sicherstellen, dass die Menschenwürde im Einzelfall nicht verletzt wird. Die Ermächtigung des Art. 13 Abs. 3 GG
umfasst nur den Erlass von Normen, die dies gewährleisten.
aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 <36>; 45, 187 <227>; 72, 105 <115>). Der Gewährleistungsgehalt dieses auf Wertungen verweisenden Begriffs bedarf der Konkretisierung. Dies geschieht in der Rechtsprechung in Ansehung des einzelnen Sachverhalts
mit dem Blick auf den zur Regelung stehenden jeweiligen Lebensbereich und unter
Herausbildung von Fallgruppen und Regelbeispielen (vgl. zu Art. 100 BV etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl 1982, S. 47 <50>). Dabei wird der Begriff der
Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1,
97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Anknüpfend an die Erfahrungen
in der Zeit des Nationalsozialismus standen in der Rechtsprechung zunächst Erscheinungen wie Misshandlung, Verfolgung und Diskriminierung im Zentrum der
Überlegungen. Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer
seiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor "Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw." (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>). Später wurde die
Menschenwürdegarantie im Hinblick auf neue Gefährdungen maßgebend, so in den
1980er Jahren für den Missbrauch der Erhebung und Verwertung von Daten (vgl.
BVerfGE 65, 1). Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum
Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 <243>). Gegenwärtig bestimmen insbesondere Fragen des Schutzes der personalen Identität und der
psychisch-sozialen Integrität die Auseinandersetzungen über den Menschenwürdegehalt.

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(1) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Würde
des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 <25 f. und 39 ff.>; 96, 375 <399>). So darf ein Straftäter
nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und
Achtungsanspruchs behandelt und dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; 72,
105 <116>).

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Allerdings sind der Leistungskraft der Objektformel auch Grenzen gesetzt (vgl.
BVerfGE 30, 1 <25>). Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, dem er sich
zu fügen hat. Die Menschenwürde wird nicht schon dadurch verletzt, dass jemand
zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn
durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffent-

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