und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), aber
auch das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
(Art. 1 Abs. 2 GG). In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung
auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar
sind (vgl. BVerfGE 84, 90 <121>).
Ebenso sind grundlegende Elemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips, die
in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zum Ausdruck kommen, zu achten.
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Art. 79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen
dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90
<120 f.>; 94, 49 <102 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht des verfassungsändernden Gesetzgebers zu respektieren, einzelne Grundrechte zu ändern,
einzuschränken oder sogar aufzuheben, sofern er die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt. Aus sachgerechten Gründen erfolgende Modifikationen der positivrechtlichen Ausprägung dieser Grundsätze sind dem Gesetzgeber
nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>). Was im Rahmen einzelner Grundrechte zum Gewährleistungsinhalt des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, ist durch Auslegung der
jeweiligen Grundrechtsnorm eigenständig zu bestimmen.
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Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19
Abs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für
eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3
GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist.
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b) Art. 13 Abs. 3 GG ist mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.
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Der Maßstab der Menschenwürde ist mit dem Blick auf die spezifische Situation näher zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann. Die akustische Überwachung von Wohnräumen zu Strafverfolgungszwecken verletzt nicht generell den
Menschenwürdegehalt von Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG. Allerdings können Art und Weise der Durchführung der Wohnraumüberwachung zu einer Situation führen, in der die Menschenwürde verletzt ist. Dem
wirkt Art. 13 Abs. 3 GG durch ausdrückliche rechtliche Vorkehrungen entgegen; hinzu kommen weitere durch Verfassungsauslegung ermittelte Vorgaben. Die verfas-
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