StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, teilweise begründet. Zwar erfüllt die in Art. 13 Abs. 3 GG vorgenommene Verfassungsänderung die Anforderungen des Art. 79 GG. Die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung stehen
demgegenüber nicht in vollem Umfang im Einklang mit dem Grundgesetz.
102
I.
Der durch Verfassungsänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3 GG ist verfassungsgemäß.
103
1. Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen
einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>; 42, 212 <219>; 51, 97 <110>). Art. 13
Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts (vgl. BVerfGE 7, 230 <238>; 65, 1 <40>). Die Norm enthält das an Träger der
öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfGE
76, 83 <89 f.>), aber auch Abhörgeräte in der Wohnung zu installieren oder sie dort
zu benutzen (vgl. BVerfGE 65, 1 <40>).
104
Im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13
Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer
Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt. Seitdem sind neue Möglichkeiten für
Gefährdungen des Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen.
Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn der Schutz vor einer
Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1
umfasst wäre. Art. 13 Abs. 3 GG schafft demnach eine konstitutive Beschränkung
des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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2. Art. 13 Abs. 3 GG ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
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Art. 13 Abs. 3 GG ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
26. März 1998, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ergänzt hat, in das
Grundgesetz eingefügt worden (vgl. Art. 79 Abs. 1 GG). Das verfassungsändernde
Gesetz ist gemäß Art. 79 Abs. 2 GG mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des
Bundestags und des Bundesrats verabschiedet worden.
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3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat auch die materiellrechtlichen Grenzen beachtet, die durch das Grundgesetz einer Verfassungsänderung gezogen sind.
108
a) Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1
109
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