metatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter diesen Umständen
ist ebenfalls nicht gewährleistet, dass der Betroffene effektiven fachgerichtlichen
Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Landesverfassungsgericht MecklenburgVorpommern <MVVerfG>, LKV 2000, S. 345 <346>). Solche Ausnahmetatbestände
enthält § 101 Abs. 1 StPO, nach dem die Benachrichtigung erst erfolgt, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, von Leib und Leben einer Person, der
öffentlichen Sicherheit sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten, nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Insbesondere nach den
beiden zuletzt genannten Alternativen kann die Mitteilung an die Betroffenen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein.
b) Die Beschwerdeführer zu 1b und 2 sind auch selbst und gegenwärtig durch die
angegriffenen Vorschriften betroffen.
98
Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit
durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen
Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der
Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313
<355 f.>). So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt (dazu vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl
2001, S. 1057) oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht
verlangt werden.
99
In diesem Sinne genügen die Darlegungen der Beschwerdeführer zum Nachweis
persönlicher und gegenwärtiger Betroffenheit, da von ihnen geführte Gespräche Gegenstand einer auf § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO beruhenden Vollzugsmaßnahme werden können. Betroffener ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der
Anordnung ist.
100
Die Möglichkeit, Objekt einer akustischen Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann und damit auch für die Beschwerdeführer. Der akustischen Überwachung unterliegt nicht nur die eigene Wohnung des Beschuldigten. Es
dürfen nach § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO auch sämtliche dem Wohnungsbegriff unterfallende Räumlichkeiten Dritter überwacht werden, sofern sich der Beschuldigte darin
vermutlich aufhält. Damit können Wohnungsinhaber betroffen werden, die selbst unter Tatverdacht stehen, aber auch solche, die lediglich mit einem Beschuldigten in
Kontakt stehen, ohne in die verfolgten Straftaten verwickelt zu sein. Der Überwachung ausgesetzt sind schließlich diejenigen Personen, die sich als unverdächtige
Dritte in der Wohnung des Beschuldigten oder eines anderen, von einer Anordnung
betroffenen, Wohnungsinhabers aufhalten. Maßnahmen dürfen nach § 100 c Abs. 3
101
24/84