Umständen nicht als selbständige Rügen anzusehen, deren Unzulässigkeit gesondert festzustellen wäre, sondern als Anregung zur inzidenten Nachprüfung der Zulässigkeit der Verfassungsänderung, soweit sie für die Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Vorschriften von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <17>). Diese
Nachprüfung gehört zu der in diesem Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gestellten Aufgabe.
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 erfüllen die genannte Zulässigkeitsvoraussetzung, soweit sie gegen die gesetzliche Ermächtigung
zur akustischen Wohnungsüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO und weitere in
diesem Zusammenhang stehende Regelungen gerichtet sind.

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a) Den Beschwerdeführern zu 1b und 2 steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die von ihnen angegriffenen gesetzlichen Regelungen zu.

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Grundsätzlich ist Voraussetzung einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung, dass
ein Akt der Rechtsanwendung zwischen die abstrakte gesetzliche Regelung und die
Rechtssphäre der Beschwerdeführer tritt. Ein Beschwerdeführer, der das Gesetz
selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene
Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl.
BVerfGE 16, 147 <158 f.>; 68, 287 <300>). Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung
rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus,
muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den
gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde
erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>).

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Die Verfassungsbeschwerde kann sich jedoch ausnahmsweise unmittelbar gegen
ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>) oder
weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>). In
solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz
ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67,
157 <169 f.>; 100, 313 <354>).

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Beim Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen handelt es
sich um Maßnahmen, von denen der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Umstand, dass § 101 Abs. 1 StPO eine nachträgliche Benachrichtigung der Beteiligten von den getroffenen Maßnahmen vorsieht,
steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Ihre Erhebung
unmittelbar gegen das Gesetz ist nicht nur dann zulässig, wenn nach der gesetzlichen Regelung die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einem heimlichen
Vollzugsakt erhalten, sondern darüber hinaus auch dann, wenn eine nachträgliche
Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber auf Grund weit reichender Ausnah-

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