innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben worden ist.
Die angegriffenen Normen, in denen zum einen die Verwendung der gewonnenen
Erkenntnisse außerhalb des betreffenden Ermittlungsverfahrens und zum anderen
die Vernichtung nicht mehr benötigter Daten geregelt werden, sind durch Art. 2 des
Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in die
Strafprozessordnung eingefügt worden. Das Gesetz ist nach seinem Art. 7 am 9. Mai
1998 in Kraft getreten. Erst mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 haben die Beschwerdeführer zu 2 die Regelungen über die Verwendung und Vernichtung der gewonnenen
Daten zum Gegenstand ihrer Ausführungen gemacht.

88

Bei der Rüge handelt es sich nicht lediglich um eine nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Ergänzung des Vortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sondern um eine nach Fristablauf unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands.
Nach § 92 BVerfGG bedarf es der genauen Bezeichnung des Hoheitsakts, der mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>).
Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die
exakte Bezeichnung der einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Bestimmungen. Die genannten datenschutzrechtlichen Normen haben im ursprünglichen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz jedoch noch keinerlei Erwähnung gefunden.

89

III.
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Den Beschwerdeführern
zu 1b und 2 fehlt insbesondere nicht die Beschwerdebefugnis. Diese setzt, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus,
dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 100, 313
<354>). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Angriff gegen die Vorschriften
der Strafprozessordnung erfüllt.

90

1. An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer zu 1b neben den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen der Strafprozessordnung unmittelbar auch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
26. März 1998 angreift. Der mit der Grundgesetzänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3
GG gibt keine verfassungsunmittelbare Befugnis zum Grundrechtseingriff, sondern
bedarf der Ausführung durch einfaches Gesetz. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Grundrechtsschranke hat der Gesetzgeber mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgenommen.

91

Die Gültigkeit der einfachgesetzlichen Regelungen, insbesondere der strafprozessualen Befugnis zur akustischen Wohnraumüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3
StPO, hängt indessen von der Unbedenklichkeit der Grundgesetzänderung ab. Die
gegen die Änderung des Art. 13 GG erhobenen Einwendungen sind unter diesen

92

22/84

Select target paragraph3