Blick auf die Eingriffstiefe der Maßnahme besondere Bedeutung zu. Hier seien über
die gesetzlichen Regelungen hinaus zusätzliche Sicherungen verfassungsrechtlich
geboten. Dem US-amerikanischen Vorbild entsprechend sollte das Prinzip der persönlichen Verantwortung der zuständigen Richter gegenüber den Betroffenen und
der Öffentlichkeit bestehen. Das setze eine Verpflichtung der Staatsschutzkammer
zur Verlaufs- und Erfolgskontrolle voraus. Die Kammer müsse auch die Befugnis zum
jederzeitigen Abbruch der Abhörmaßnahme sowie zur Löschung dem Verwertungsverbot unterliegender Informationen haben. Notwendig sei schließlich eine Erhöhung
der Prüfungs- und Begründungsanforderungen gerade bei Verlängerungen der Überwachungsmaßnahme.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die
Bundesregierung, der Generalbundesanwalt, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin und Sachsen-Anhalt, der
Deutsche Richterbund, die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sowie als Sachverständige Professor Dr. Kerner, Professor Dr. Pfeiffer,
Privatdozent Dr. Kinzig, Oberstaatsanwalt Dr. Thiel und Vorsitzender Richter am
Landgericht Schaberg.
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B.
Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend zulässig.
84
I.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a hat sich allerdings
durch seinen Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>). Die Fortführung des Verfahrens durch die Ehefrau als Alleinerbin ist nicht zulässig. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher
Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die
der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6,
389 <442 f.>; 17, 86 <90 f.>; 23, 288 <300>; 37, 201 <206>; 69, 188 <201>). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt bei
der Ehefrau des verstorbenen Beschwerdeführers nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen.
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Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren
durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.
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II.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 gegen § 100 d Abs. 4
Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil sie insoweit nicht
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