schränke die für die Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts und eines menschenwürdigen Lebens unverzichtbare Möglichkeit ein, sich in eine Wohnung zurückzuziehen und von jedermann unbeobachtet zu kommunizieren. Der Erfahrungsbericht
der Bundesregierung zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung zeige zudem,
dass die Erforderlichkeit dieser Maßnahme bisher in keiner Weise begründet werden könne. Nicht mit Art. 13 Abs. 3 GG zu vereinbaren sei der Straftatenkatalog
des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil er sich entgegen der verfassungsrechtlichen
Vorgabe nicht auf besonders schwere Straftaten beschränke. Die in § 100 d Abs. 3
StPO getroffene Regelung über die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bei Zeugnisverweigerungsberechtigten berücksichtige nicht, dass insbesondere
die Unterhaltung von Eheleuten dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sei. § 101 Abs. 1 StPO bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass zu den Beteiligten auch die unvermeidbar Mitbetroffenen
gehörten. Die Vorschriften über die Verwertung von Zufallsfunden blieben hinter den
datenschutzrechtlichen Standards zurück, weil nach § 100 d Abs. 5 Satz 2, § 100 f
StPO nur die Verwertung zu Beweiszwecken, nicht aber eine Verwertung als Ermittlungsansatz an den Verdacht einer Katalogtat gebunden sei.
5. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Grundgesetzänderung für vereinbar
mit Art. 79 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch insoweit begründet, als die angegriffenen einfachgesetzlichen Regelungen nicht sicherstellten, dass
die von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen nach einem angemessenen Zeitraum benachrichtigt würden. Das Unterbleiben jeglicher Benachrichtigung
sei die denkbare Konsequenz des § 101 StPO, der die Benachrichtigungspflicht umfassenden Einschränkungen unterwerfe. § 101 StPO verstoße deshalb gegen Art. 19
Abs. 4 GG. Zu beanstanden sei außerdem, dass nach § 100 d Abs. 3 Satz 4 StPO eine Überwachung des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger bereits dann zulässig sei, wenn der Verdacht einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bestehe. Dies widerspreche der Rechtsgarantie des
unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Eine
Einschränkung komme nur in Betracht, wenn der Strafverteidiger einer Täterschaft
oder Teilnahme an einer Katalogtat verdächtig sei.

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6. Nach Auffassung des Deutschen Richterbundes bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Mit dem Richtervorbehalt
in § 100 d Abs. 2 StPO habe der Gesetzgeber eine hinreichende verfahrensrechtliche Sicherung vorgesehen. Auch die ausgewählten Katalogtaten seien unter dem
Gesichtspunkt der Schwere des Vorwurfs nicht zu beanstanden.

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7. Die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft weist
darauf hin, dass die Zweifel an der Erforderlichkeit des "Großen Lauschangriffs" und
an der im Gesetzgebungsverfahren aufgestellten Behauptung, dieser sei ein unverzichtbares Mittel der Verbrechensbekämpfung, durch die geringe Zahl jährlicher Anordnungen bestätigt worden seien. Ungeachtet der bestehenden Bedenken gegen
die materielle Eingriffsnorm komme der Ausgestaltung des Richtervorbehalts mit

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