Auch die angegriffenen strafprozessualen Vorschriften seien verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung der besonders schweren Straftaten komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Art. 13 Abs. 3 GG schließe die
Durchführung der Überwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters nicht
aus. Sie sei Bestandteil der Verfolgung einer Tat. Eine akustische Überwachung dürfe ausnahmslos nur auf den Beschuldigten zielen. Eingriffe in die Rechte Dritter seien
zudem einem ultima ratio-Vorbehalt unterworfen. Die Datenvernichtungsvorschriften
stellten eine zusätzliche Schutzmaßnahme dar, die die umfassenden Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote noch ergänzten. Das von den Beschwerdeführern gezeichnete Bild eines hemmungslosen Belauschens treffe nicht zu. Nach
den bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass nur äußerst selten von
Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht werde.

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Die Neufassung des § 101 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
Der Gesetzgeber habe auf Grund einer zutreffenden Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter eine Zurückstellung der Benachrichtigung nach richterlicher Bestätigung
vorgesehen. Die Benachrichtigungspflicht werde zusätzlich durch die Berichtspflichten nach § 100 e StPO flankiert. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der dem
Bundestag erstattete Bericht für eine Einzelfallkontrolle ungeeignet sei, gehe ins Leere, weil § 100 e Abs. 2 StPO der gesetzgeberischen Beobachtung der Normeffizienz
sowie der politischen Kontrolle diene, nicht aber eine nachgehende parlamentarische
Rechtmäßigkeitsprüfung bezwecke. Die gegen die Zuständigkeitsbestimmung in
§ 101 Abs. 1 Satz 3 StPO erhobenen Einwände seien ebenfalls nicht berechtigt.
Art. 103 Abs. 1 GG werde durch diese Vorschrift schon deshalb nicht verletzt, weil
die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung im Falle der Fortdauer ihrer Geheimhaltung bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung außer Betracht blieben.
Schließlich würden auch Möglichkeiten einer weiteren Verwendung der gewonnenen
Daten präzise und bereichsspezifisch durch § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f StPO
geregelt.

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3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz teilt mit, dass er die vorgenommenen Änderungen des Art. 13 GG mitgetragen habe. Den von ihm eingebrachten
Empfehlungen sei im Wesentlichen Rechnung getragen worden. Das gelte insbesondere für die Beschränkung der Ermittlungsmaßnahme auf die Verfolgung besonders
schwerer Straftaten. Die vorgesehenen Schutzvorkehrungen sehe er als ausreichend
an. Auch die Benachrichtigungspflicht genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Durch die Notwendigkeit einer richterlichen Zustimmung für die weitere Zurückstellung einer Benachrichtigung könne einer willkürlichen Umgehung der Verpflichtung wirksam entgegengetreten werden. Eine zusätzliche Sicherung stelle die
Berichtspflicht der Bundesregierung dar, die sich auch auf die Anzahl und die Gründe
unterbliebener Benachrichtigungen beziehe.

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4. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert haben, erheben demgegenüber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Die akustische Wohnraumüberwachung

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