che Aufgaben gebe, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürften.
Bei der Regelung zum Schutze der Zeugnisverweigerungsrechte habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen. Grund für die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 StPO sei nicht ein absolut geschütztes Vertrauensverhältnis, sondern die Rücksicht auf eine mögliche Zwangslage des Zeugen. Daher sei
es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber für diesen Personenkreis nur ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe einer Abwägungsentscheidung vorgesehen habe.
Die angegriffenen Regelungen genügten auch insgesamt dem Bestimmtheitsgebot.
Eine weiter gehende Präzisierung der Voraussetzungen sei dem Gesetzgeber nicht
möglich gewesen, weil die Maßnahmen in erheblichem Umfang auf Prognosen beruhten, die einer begrifflichen Fixierung nicht zugänglich seien. Den Richtern müsse
die Möglichkeit verbleiben, den vielfältigen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu
tragen.

72

2. Die Bayerische Staatsregierung sieht die Verfassungsbeschwerden teilweise als
unzulässig und im Übrigen als unbegründet an.

73

a) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 sei unzulässig, soweit
sie sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes richte, da
Art. 13 Abs. 3 GG erst der einfachgesetzlichen Umsetzung bedürfe und damit noch
keine Rechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer auslöse. Zulässigkeitsbedenken
bestünden auch gegen die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. Hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 6 GG, § 100 e StPO enthaltenen Bestimmungen über die
Berichtspflicht der Bundesregierung und der Staatsanwaltschaften fehle es an einer
Betroffenheit in eigenen Rechten. Unzulässig sei die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu 2 auch insoweit, als sie erstmalig mit nachgereichtem Schriftsatz vom 17. Juli 1999 die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in § 100 d Abs. 4
Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f StPO zum Gegenstand ihrer Ausführungen machten. Die Rüge sei insoweit verspätet.

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b) Die Änderung des Art. 13 GG verstoße nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG. Die Ewigkeitsklausel solle nicht einen Wandel, sondern lediglich die Aushöhlung der Verfassung verhindern. Die Ermächtigung zur elektronischen Wohnraumüberwachung berühre nicht die unantastbare Menschenwürde. Die Annahme, dass alle in
Wohnungen geführten Unterhaltungen zum unantastbaren Privatbereich gehörten,
sei unhaltbar. Erst im konkreten Einzelfall und auf der Grundlage des verfassungskonkretisierenden Gesetzesrechts könnten die in Rede stehenden Gemeinwohlbelange des Schutzes vor Straftaten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
andererseits gegeneinander abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden. Wenn
der verfassungsändernde Gesetzgeber das Recht der räumlichen Privatsphäre in
Sonderfällen einschränke, um eine im überragenden Interesse liegende Verfolgung
besonders schwerer Straftaten zu ermöglichen, dann stelle er den Kerngehalt des
Art. 13 Abs. 1 GG nicht zur Disposition, sondern lege ihn seiner Neugestaltung zu
Grunde.

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