trakt nur schwer beschreiben. Sie könne letztlich nur auf Grund einer Abwägung
zwischen hochrangigen Verfassungsgütern ermittelt werden. Die Einschränkung des
Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung beruhe auf einer Abwägung dieses
Grundrechts mit dem ebenfalls hochrangigen Verfassungsgut einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung. Der Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung habe der verfassungsändernde Gesetzgeber durch eine
strikte Begrenzung der Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen.
Der Eingriff sei auf besonders schwere Straftaten beschränkt worden. Von einer Bezugnahme auf die Organisierte Kriminalität sei abgesehen worden, weil es sich hierbei nicht um einen rechtstechnischen, sondern nur um einen deskriptivkriminalitätsphänomenologischen Begriff handele. Durch Art. 79 Abs. 3 GG sei es
nicht geboten, die Verdachtsschwelle auf den dringenden Tatverdacht anzuheben.
Der dringende Tatverdacht sei auf die Anordnung der Untersuchungshaft zugeschnitten. Für Ermittlungsmaßnahmen könne er nicht verlangt werden, da diese die Begründung eines für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts
erst ermöglichen sollten. Durch das Erfordernis, dass sich der Beschuldigte in der
Wohnung vermutlich aufhalte, und durch die strenge Subsidiarität werde der betroffene Personenkreis erheblich eingeschränkt. Art. 13 Abs. 3 GG dürfe zudem nicht isoliert aus seinem Wortlaut heraus ausgelegt werden. Bei der Entscheidung über den
Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen müssten
vielmehr die Grundrechte der Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber
sei dem durch eine starke Begrenzung der Zulässigkeit der Maßnahme in Wohnungen Nichtbeschuldigter und durch Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote nachgekommen. Die Richter müssten darüber hinaus bei jeder Anordnung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme überprüfen.
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b) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des Gesetzes
zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität seien mit dem
Grundgesetz ebenfalls vereinbar. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO stehe mit Art. 13 Abs. 3
GG in Einklang. Bei den aufgeführten Delikten handele es sich um besonders schwere Straftaten. Der Umstand, dass der Straftatenkatalog weit gefasst worden sei, begründe keinen Verfassungsverstoß. Allerdings sei § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine akustische Überwachung von
Wohnungen nicht in Betracht komme, wenn sich der Verdacht von vornherein auf ein
Vergehen in einem minderschweren Fall richte. Auch § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO
entspreche den Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG für die Begrenzung des Eingriffs in das Grundrecht Nichtbeschuldigter.
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Die Einschränkung der Benachrichtigungspflicht durch § 101 Abs. 1 StPO sei mit
Art. 13 Abs. 3 sowie mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift stelle klar, dass die Benachrichtigung nur aufgeschoben werde, nicht aber
gänzlich unterbleiben dürfe. Die Zurückstellung der Benachrichtigung über sechs Monate hinaus sei zudem von einer richterlichen Zustimmung abhängig. Im Übrigen sei
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass es staatli-
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