Gesetz jedoch eine Maximalfrist bestimme, nach deren Ablauf die Benachrichtigung
zu erfolgen habe. Auch die Berichte der Bundesregierung seien hinreichender Beleg
dafür, dass eine Benachrichtigung in der Praxis überwiegend unterbleibe. Die Regelung des Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Abs. 2 StPO über den Bericht
der Bundesregierung an den Bundestag schaffe keinen Ersatz für die gerichtliche
Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie lasse jede Präzisierung insbesondere hinsichtlich der Tatsachen vermissen, die der Bericht zu enthalten habe. Eine
wirksame Kontrolle könne das zuständige Gremium des Bundestags schon deshalb
nicht ausüben, weil ihm geheimhaltungsbedürftige Umstände, wie etwa die Gründe
für die Zurückstellung der Benachrichtigung eines Betroffenen, nicht mitgeteilt würden. Mit Art. 103 Abs. 1 GG sei es unvereinbar, dass nach § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO
das Gericht der Hauptsache im Rahmen seiner Entscheidung über die Benachrichtigung vom Inhalt des Lauschprotokolls Kenntnis nehmen könne, der Angeklagte hiervon aber nichts erfahre. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich das Gericht bei
seiner Urteilsfindung nicht von den durch das Lauschprotokoll bekannt gewordenen
Tatsachen beeinflussen lasse.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999
(BVerfGE 100, 313) zu den erweiterten Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes
machen die Beschwerdeführer außerdem mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 geltend,
dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, für die Weitergabe der aus dem Lauschangriff gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1
StPO eine Kennzeichnungspflicht vorzusehen. Auch die Vernichtungsregelung nach
§ 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil danach diejenigen Unterlagen vernichtet
werden könnten, die der Betroffene zum Nachweis der Rechtswidrigkeit eines gegen
ihn gerichteten Lauschangriffs benötige.
65
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben schriftlich Stellung genommen: das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der
Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und
Sachsen-Anhalt, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Richterbund und
die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft.
66
1. Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
67
a) Prüfungsmaßstab für die Grundgesetzänderung sei allein Art. 79 Abs. 3 GG, der
wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen sei. Die Änderung des Art. 13
Abs. 3 GG eröffne keinen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater
Lebensgestaltung. Die Grenze zwischen dem unantastbaren Kernbereich und dem
dem staatlichen Zugriff offen stehenden Bereich des privaten Lebens lasse sich abs-
68
16/84