wären, von sich aus tatsächliche Umstände vorzutragen, die einen einfachen Tatverdacht gegen sie begründeten, und damit diejenige Ermittlungsmaßnahme ermöglichten, deren Verfassungswidrigkeit sie geltend machten.
b) Zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde führen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus:

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Für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen sei nicht nur von
Bedeutung, ob diese dem Art. 13 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März
1998 entsprächen. Vorrangig sei vielmehr die Frage, ob die Verfassungsänderung ihrerseits mit dem Verfassungsgrundsatz der unverletzbaren Menschenwürde vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es
einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung geben müsse, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei. Dabei komme der Wohnung eine besondere Bedeutung zu.

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Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings erhebliche Eingriffe in den privaten
Bereich zugelassen. Folge man seiner so genannten Tagebuch-Entscheidung mit
den außerordentlich weiten Einschränkungen der unantastbaren Privatsphäre, dann
seien zumindest wirksame Vorkehrungen für den Grundrechtsschutz zu verlangen.
Der Gesetzgeber müsse die erforderlichen Abwägungen unter Berücksichtigung des
Gebots der Normenklarheit selbst vornehmen. Verfassungsrechtlich notwendig sei
ferner eine nachträgliche Benachrichtigung über das Eindringen in die Privatsphäre,
die allein eine gerichtliche Kontrolle in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleiste. Die gesetzgeberische Verpflichtung zur Grundrechtssicherung sei umso größer, je näher die staatlichen Eingriffe auf den engsten Persönlichkeitsbereich einwirkten. Das heimliche Abhören eines vertraulich gesprochenen Worts in der eigenen
Wohnung des Betroffenen sei der schärfste Grundrechtseingriff zur staatlichen Informationsgewinnung überhaupt. Der Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre erfordere, dass die Rechtsordnung schon hinsichtlich der Zulässigkeit des Abhörens
sachgerecht unterscheide und nicht erst bei der Frage der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse.

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Diesen Grundsätzen würden die angegriffenen Vorschriften nicht gerecht. Art. 13
Abs. 3 GG ermögliche nicht nur einen Verstoß gegen grundlegende Persönlichkeitsrechte, sondern lasse auch eine Verletzung der Menschenwürde zu. Die Vorschrift löse sich schon nach ihrem Wortlaut von der angeblichen Zweckbestimmung des
Lauschangriffs, da sie keinerlei Beschränkungen auf Straftaten der Organisierten Kriminalität enthalte. Ferner sei zu beanstanden, dass mit dem einfachen Anfangsverdacht und der unverhältnismäßigen Erschwerung der Ermittlungen eine sehr niedrige
Eingriffsschwelle in Art. 13 Abs. 3 GG benannt werde, während weitaus weniger intensive Eingriffe nach der Strafprozessordnung einen dringenden Tatverdacht voraussetzten. Die Vorschrift erlaube darüber hinaus Grundrechtseingriffe zu Lasten
von Personen, die keinerlei Anlass hierfür durch ihr eigenes Verhalten gegeben hätten. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 GG lasse es offen, ob das Abhören nur zulässig

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