werten von Wohnungsgesprächen als Eingriff in den Wesensgehalt und Kernbereich
privater Lebensgestaltung an. Nach alledem handele es sich bei Art. 13 Abs. 3 bis 6
GG um verfassungswidriges Verfassungsrecht.
Darüber hinaus verstoße die Regelung der Benachrichtigungspflicht gegen Art. 19
Abs. 4 GG. Die Benachrichtigung könne ohne richterliche Zustimmung bis zu sechs
Monate nach Beendigung der Maßnahme, mit richterlicher Zustimmung auch noch
länger zurückgestellt werden. Es sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass
sich die Betroffenen gegen unberechtigte Eingriffe in ihre Intimsphäre nicht zeitnah
zum Eingriff wehren könnten. Die Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten verdeckten Ermittlers könne das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes nicht außer Kraft setzen, da die Ausnahmeregelung des Art. 19 Abs. 4
Satz 3 GG nur Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 2 GG erfasse.
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Mit Schriftsatz vom 29. August 2001 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
der Beschwerdeführer zu 1a verstorben sei. Seine Ehefrau beabsichtige, als Alleinerbin des Verstorbenen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen.
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2. Die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität und mittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Art. 13 GG. Sie rügen
die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG. Sie halten § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 und 5, § 100 d Abs. 2 bis 5, §§ 100
e und 100 f sowie § 101 Abs. 1 und 4 StPO für verfassungswidrig.
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a) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffenen gesetzlichen
Bestimmungen unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen zu sein. § 100 c Abs. 1
Nr. 3 StPO gestatte den Ermittlungsbehörden, unmittelbar und heimlich in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, ohne dass gegen sie ein Verdacht der Beteiligung an einer strafbaren Handlung bestehe. Dadurch,
dass § 101 StPO ein dauerhaftes Unterbleiben der Benachrichtigung ermögliche,
schließe das Gesetz zudem eine gerichtliche Anfechtung der Einzelmaßnahmen aus.
Ob die Beschwerdeführer etwas von dem Lauschangriff erführen und dagegen
Rechtsmittel einlegen könnten, hänge völlig von Überlegungen der Exekutive und damit von Umständen ab, die die Beschwerdeführer nicht beeinflussen könnten. Dass
eine Benachrichtigung überwiegend nicht stattfinde, zeigten die jährlichen Berichte
der Bundesregierung an den Bundestag, wonach in 69 vom Hundert der Fälle keine
Benachrichtigung erfolgt sei. Eine Erschöpfung des Rechtswegs sei danach nicht
möglich, weil die Beschwerdeführer sonst darauf verwiesen wären, vorbeugende Unterlassungsklage zu erheben, ohne in der Lage zu sein, dazu konkrete Umstände
vorzutragen. Es liege auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse und beruflichen Betätigung auch nicht außerhalb jeder plausiblen Wahrscheinlichkeit, dass sie Gegenstand eines Lauschangriffs würden oder bereits geworden seien. Es stelle sich als
problematische Forderung dar, wenn sie zur Wahrung ihrer Grundrechte gehalten
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