(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme
erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie
zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.

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Schließlich wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität die Vorschriften über die Benachrichtigung der Betroffenen teilweise neu gefasst. Die Benachrichtigungsregelung für Maßnahmen nach § 100 c
Abs. 1 Nr. 3 StPO entspricht den für die Telefonüberwachung und das Abhören außerhalb von Wohnungen geltenden Vorschriften. Jedoch bedarf die Zurückstellung
der Benachrichtigung in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO über sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme hinaus der richterlichen Zustimmung, für die bis
zur Erhebung der öffentlichen Klage das für die Anordnung zuständige, danach das
mit der Strafsache befasste Gericht zuständig ist. Die Unterlagen über die Maßnahme werden zunächst nicht zu den Akten genommen, sondern bei der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Vorgang oder in den Handakten verwahrt. Ihre Übernahme in die Hauptakten ist an die Benachrichtigung gekoppelt. Die Absätze 1 und 4
des § 101 StPO lauten derzeit wie folgt:

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(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81 e, 99, 100 a, 100 b, 100 c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100 d, 100 g und 100 h) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen
kann. Erfolgt in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100 d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit
der Sache befasste Gericht.

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(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den
Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind.

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II.
1. Die Beschwerdeführer zu 1 wenden sich mit ihrem Antrag unmittelbar gegen
Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1998. Weiter
richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Ermächtigung zum
elektronischen Abhören in Wohnräumen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO sowie gegen die geänderten Benachrichtigungsvorschriften in § 101 Abs. 1 und 4
StPO. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2
Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 sowie aus
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