2. Gerügt werde ferner die Verletzung der Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, soweit im Beschluss des Landgerichts vom
28. Januar 2003 die Durchsuchung der Wohnung angeordnet worden sei. Die Durchsuchungsanordnung genüge nicht den Mindestanforderungen an die richterliche Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen und an die Begründung einer solchen Entscheidung. Die Bedeutung des Grundrechts hätte es geboten, die Akten des
Verfahrens beizuziehen, in dem die Beschwerdeführerin als Ermittlungsrichterin tätig
gewesen sei. Dann hätte sich gezeigt, dass eine Observation des Freundes des Beschuldigten P. nicht geplant gewesen und auch sonst keine Ermittlungsmaßnahme
durch Presseinformationen vereitelt worden sei. Das Landgericht hätte bei sorgfältiger Prüfung der Akten zudem bemerken müssen, dass die in den Presseveröffentlichungen enthaltenen Informationen teilweise nicht mit dem Inhalt der Ermittlungsakten übereingestimmt hätten. Übereinstimmungen zeigten sich vielmehr mit
Polizeivermerken, die erst nach der Befassung der Beschwerdeführerin zu den Akten
gelangt seien. Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem die Beschwerdeführerin
entlastenden Umstand auseinander gesetzt, dass die "Bild"-Zeitung und die Nachrichtenagentur "AP" noch am Tage der Haftbefehlseröffnung von den Ermittlungen
berichtet hätten.

38

Schließlich sei die Anordnung einer Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen,
weil fünf Monate nach der vermeintlichen Tat und nach den zwischenzeitlich offen
geführten Ermittlungen im Kollegenkreis der Beschwerdeführerin nicht mehr mit dem
Auffinden von Beweismitteln habe gerechnet werden können. Art. 3 Abs. 1 GG sei
verletzt, weil das Landgericht sachwidrig und ohne nähere Begründung den Tatbestand des § 353 b StGB für gegeben gehalten habe.

39

3. Die angegriffenen Beschlüsse hätten auch das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10
Abs. 1 GG verletzt.

40

Der durch das Fernmeldegeheimnis gewährte Schutz ende nicht am Endgerät des
Telekommunikationsteilnehmers. Viele Leistungen der heute üblichen Endgeräte lägen nicht vollständig im Machtbereich des Nutzers. Die dort gespeicherten Verbindungsdaten verlören ihre Schutzwürdigkeit schon deswegen nicht, weil der Bürger in
vielen Fällen über keine genauen Informationen verfüge, ob, in welcher Form und an
welcher Stelle die jeweiligen Telekommunikationsdaten gespeichert seien. Widersprüchlich sei die Auffassung, wonach zwar die auf der Mailbox eines Internetproviders gespeicherten Nachrichten von Art. 10 Abs. 1 GG geschützt würden, nicht aber
diejenigen Daten, die - oft ohne Wissen des Betroffenen - in dessen Endgerät gespeichert seien. Der Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses hänge dann von
rein technischen Gegebenheiten und damit von Umständen ab, die sich aus Sicht
des Bürgers als bloße Zufälligkeiten darstellten und jedenfalls nicht seinem Willensentschluss unterlägen. Wegen der unterschiedlichen Beherrschbarkeit der technischen Vorgänge könne der Zugriff auf eine im Briefkasten befindliche Nachricht anders zu bewerten sein als die Erfassung der in einem Personalcomputer oder
Mobiltelefon gespeicherten digitalen Daten, deren Löschung vielfach schon tech-

41

9/30

Select target paragraph3