nehmung der Kollegen und Justizangestellten erfahren habe. Der Beschluss habe
die Berufsausübung der Beschwerdeführerin empfindlich berührt, weil das Vertrauensverhältnis zur Staatsanwaltschaft zerstört worden sei.
e) Mit Beschluss vom 8. August 2003 lehnte das Landgericht eine Aufhebung der
Durchsuchungsanordnung ab. Ob die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen
Tatsachen geeignet seien, den gegen sie gerichteten Verdacht zu entkräften, könne
dahinstehen. Die vorgetragenen Umstände führten jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Umfassendere Ermittlungen habe die Kammer weder vor der
Durchsuchungsanordnung noch jetzt durchführen müssen. Das sei mit der Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht vereinbar.

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4. Diesen Beschluss hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück (- 2 BvR 1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ff.).

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5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Oktober 2004 lehnte das Landgericht
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung erneut ab. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts zur Zeit der Durchsuchungsanordnung, auf den es allein ankomme, sei die Anordnung rechtmäßig gewesen. Die Ermittlungsakten in dem Verfahren gegen P. und E. habe das Landgericht vor dem Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses nicht beigezogen, weil sich aus den vorgelegten Akten
kein Widerspruch ergeben habe, der den Tatverdacht in Zweifel gezogen hätte. Aus
einem Zwischenbericht der Polizei sei ersichtlich gewesen, dass erforderliche Ermittlungen durch die unbefugte Offenbarung erheblich beeinträchtigt worden seien. Der
Akteninhalt habe nicht für die Behauptung der Beschwerdeführerin gesprochen, eine
Observation des Freundes des Beschuldigten P. sei nicht geplant gewesen. Die Einzelheiten der verschiedenen Veröffentlichungen beseitigten einen zumindest auch
gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verdacht nicht. Dass es eine andere undichte Stelle gegeben habe, sei nicht weniger hypothetisch als eine Information durch
die Beschwerdeführerin.

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III.
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

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1. Auch der neuerliche Beschluss des Landgerichts vom 12. Oktober 2004 verstoße
gegen Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Die Beschwerdeführerin
sei mit dem überwiegenden Teil ihres Vorbringens wiederum nicht zu Gehör gekommen, so dass ihr Rechtsschutz leer laufe. Weder das Tatbestandsmerkmal des wichtigen öffentlichen Interesses noch die Möglichkeit eines anderen Informanten habe
das Landgericht eingehend erörtert. Eine tragfähige Begründung für die unterbliebene Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens sei nicht gegeben worden.

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