nisch nicht möglich sei. Aus der Aktivierung von Zugangssperren (PIN und Passwort)
werde deutlich, dass der Betroffene auch in seiner Sphäre an der Vertraulichkeit des
Fernmeldeverkehrs festhalten wolle. Dies unterscheide die in den Endgeräten gespeicherten Daten von offen in einer Wohnung herumliegenden Briefen oder E-MailAusdrucken.
Im Fall einer erweiternden Auslegung komme zwar eine analoge Anwendung der
§§ 100 a, 100 b und §§ 100 g, 100 h StPO nicht in Betracht, doch spreche nichts gegen eine Anwendung von § 94 und § 98 StPO mit der Maßgabe, die Erhebung der
Verbindungsdaten nur unter den engen Voraussetzungen der § 100 a, § 100 b,
§ 100 g und § 100 h StPO zuzulassen.
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Eine übermäßige Behinderung der Strafverfolgung sei nicht zu besorgen. Die
Grundrechtsauslegung dürfe nicht davon abhängen, ob Einschränkungsmöglichkeiten für erforderlich gehalten würden.
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IV.
Zur Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Regierungen der
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, der
Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen. Außerdem wurden das Bundeskriminalamt, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz zu der Verfassungsbeschwerde gehört.
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1. Die Bundesregierung, die Landesregierungen, der Generalbundesanwalt und
das Bundeskriminalamt sind der Auffassung, die in den Endgeräten gespeicherten
Verbindungsdaten und die Einzelverbindungsnachweise seien nicht vom Schutz des
Art. 10 Abs. 1 GG umfasst. Die durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte formelle Geheimsphäre werde gegenständlich durch den Herrschaftsbereich des Netzbetreibers bestimmt, dessen Leitungswege für den Übermittlungsvorgang genutzt würden. Der
staatliche Zugriff auf Daten und Inhalte in der Sphäre des Empfängers unterfalle anderen Grundrechten, etwa aus Art. 13 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Bei einer Durchsuchung
im Herrschaftsbereich des Betroffenen verwirkliche sich nicht das typische Risiko des
Kommunikationsvorgangs. Der Nutzer habe eigene Möglichkeiten der Datenverarbeitung oder Datenlöschung, um den ungewollten Zugriff Dritter zu erschweren oder
auszuschließen. Bei der offenen Beschlagnahme fehle es zudem - anders als bei der
Inanspruchnahme des Netzbetreibers - an der Heimlichkeit des Eingriffs. Es gebe
auch keinen plausiblen Grund, die Abgrenzung des Schutzbereichs von Art. 10
Abs. 1 GG bei Telekommunikationsvorgängen anders zu beurteilen als im Briefverkehr. Auch dort ende die grundrechtliche Schutzwirkung mit dem Zugang beim Empfänger.
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Für die Beibehaltung der Abgrenzung nach Herrschaftsbereichen spreche deren
Praktikabilität. Anderenfalls ergäben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den
verschiedenen im Endgerät gespeicherten Dateien und auch zu anderen Aufzeich-
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