ten.
Als Informant komme nur in Frage, wer Einzelheiten aus den Ermittlungsakten gekannt und bereits zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr am 6. September 2002 gewusst
habe, dass Rechtsanwalt N. die Beschuldigte E. verteidige. Dafür kämen die beiden
Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt, die vorführenden Polizeibeamten H. und
N., die freilich den Akteninhalt nicht gekannt hätten, die Protokollführerin des Amtsgerichts und die Beschwerdeführerin in Betracht. Unter ihnen richte sich der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, weil ihr der Reporter bekannt gewesen sei, der
in der Kanzlei N. angerufen habe. Die Durchsuchung könne zum Auffinden eines
Nachweises der Kontaktaufnahme zu dem Reporter per E-Mail oder Telefongespräch auf den Datenträgern der Computer oder den Einzelverbindungsnachweisen
des Mobiltelefons führen. Da andere Ermittlungsmaßnahmen ergebnislos geblieben
seien, stehe die Durchsuchung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatverdachts.
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c) Am 5. Februar 2003 fand die Durchsuchung der Privatwohnung und des Dienstzimmers der Beschwerdeführerin statt. Es wurde nach Einzelverbindungsnachweisen des Mobiltelefons, Ablichtungen der Ermittlungsakten und sonstigen Daten gesucht, die auf eine Kontaktaufnahme mit dem Journalisten hätten schließen lassen.
Um eine Speicheranalyse des Mobiltelefons durchzuführen, wurde dieses sichergestellt. Die Speicherauswertung ergab, dass für den tatrelevanten Zeitraum keine Gesprächsdaten vorhanden waren.
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d) Die Beschwerdeführerin erhob nach den Durchsuchungen Beschwerde gegen
den Beschluss, die schließlich als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs behandelt wurde. Sie wandte sich gegen die Annahme eines Tatverdachts. Die durch
die Information der Presse angeblich verhinderte Observation des Freundes des Beschuldigten P. sei tatsächlich nie geplant gewesen. Die Beamten des Bundeskriminalamtes hätten ihn ungetarnt aufsuchen wollen. Er habe auch nicht Schutz vor Medienvertretern gesucht. Die Bekanntschaft mit dem "Spiegel"-Reporter K. weise
zudem nicht auf die Beschwerdeführerin als Informantin hin. Die Kanzlei N. sei auch
von einem "Focus"-Reporter angerufen worden. Ferner hätten Journalisten der
Nachrichtenagentur "AP" und der "Bild"-Zeitung bereits vor der Pressekonferenz des
Innenministers und vor dem "Spiegel" von der Festnahme berichtet, seien aber sicherlich nicht von dem Reporter des "Spiegel", der Konkurrenz, informiert worden.
Die Presseveröffentlichungen enthielten Informationen, die nicht aus den der Beschwerdeführerin vorgelegten Ermittlungsakten stammten. So werde von 130 kg
Chemikalien berichtet. Ein Artikel des "Handelsblatt" vom 8. September 2002 enthalte u.a. Darstellungen vom Beginn des Ermittlungsverfahrens, wonach sich eine Zeugin per E-Mail an das FBI in den USA gewandt habe, und Angaben zum weiteren Informationsfluss. Diese Informationen seien erst nach der Vorführung der
Beschuldigten in die Ermittlungsakten gelangt. Dies hätte das Landgericht erkennen
können, wenn es die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen hätte. Eilbedürftig
sei der Beschluss nicht gewesen, nachdem bereits zwei Monate lang gegen die Beschwerdeführerin ermittelt worden sei und sie von den Ermittlungen durch die Ver-
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